OGH 4Ob101/99b

OGH4Ob101/99b27.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert P*****, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger Rechtsanwälte Partnerschaft in Kufstein, wider die beklagten Parteien

1. Snowboardingclub F*****, 2. Peter R*****, beide vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 270.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. März 1999, GZ 2 R 44/99h-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren, insbesondere im

Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (ÖBl

1988, 78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes; ÖBl 1989, 167 -

FAMILIA; MR 1994, 66 - Belgische Verwertungsgesellschaft). Er kann

daher im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage

aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht selbständig

erweitern, ist doch auch im Sicherungsverfahren die Anfechtung der

Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren unzulässig (MR 1994, 66 -

Belgische Verwertungsgesellschaft ua) und der Oberste Gerichtshof an

den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen

Sachverhalt gebunden (SZ 51/21; JBl 1996, 728 = RdW 1996, 584 =

ecolex 1996, 865 = GesRZ 1997, 46; SZ 69/252). Überdies gilt im

Rekursverfahren das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger, ZPO, RZ 3 zu § 526).

Die Rechtsmittelwerber gehen über weite Strecken ihrer Ausführungen davon aus, mit ihrer Tätigkeit deshalb nicht gegen das Tiroler SchischulG 1995 verstoßen zu haben, weil auf sie die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit d leg cit zur Anwendung komme, wonach dieses Gesetz (dem grundsätzlich unterliegt, wer Personen erwerbsmäßig in den Fertigkeiten des Schilaufens - worunter auch das Snowboardfahren fällt - unterweist) nicht für Tätigkeiten im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckes von Sportvereinen gelte, wenn deren Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und durch Mitglieder ausgeübt wird und weder den Mitgliedern noch dem Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt. Diese Ausführungen gehen nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus, wonach die Erstbeklagte solchen Personen Snowboardunterricht erteilt, die zuvor einen Antrag auf eine 30-tägige Probemitgliedschaft bei ihr unterfertigt haben, in der Satzung der Erstbeklagten aber eine derartige Probemitgliedschaft nicht vorgesehen ist. Eine Berücksichtigung der erstmals im Revisionsrekurs vorgelegten Urkunden ist - wie ausgeführt - nicht möglich. Die Annahme der Vorinstanzen, die Beklagten verstießen gegen das Tiroler SchischulG 1995, findet daher im bescheinigten Sachverhalt Deckung.

Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch. Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (stRsp ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN; ÖBl 1993, 68 - CAPILLARIS Haaraktivator ua; vgl. auch die Normenübersicht bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 97 mit Nachweisen zur Rsp).

Die Beurteilung durch die Vorinstanzen, das Tiroler SchischulG 1995 verfolge (auch) wettbewerbsregelnde Ziele, wenn es eine Tätigkeit als Schilehrer an die Vorgaben dieses Gesetzes knüpfe, weshalb ein Verstoß dagegen als sittenwidrig iSd § 1 UWG Unterlassungsansprüche auslöse, hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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