OGH 4Ob101/94

OGH4Ob101/944.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH & Co KG,***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** ***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, *****3. K***** GmbH, *****sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29.April 1994, GZ 2 R 98/93-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10.August 1993, GZ 38 Cg 226/93h-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 23.701,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (hievon S 3.950,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, daß entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; 526 Abs 2 letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) nicht vorliegen:

Daß die Beschlüsse der Vorinstanzen im Widerspruch zur Entscheidung ÖBl 1971, 42 - Österreich ohne Koks stünden, trifft nicht zu. Dort wurde die Werbung des beklagten Ölofenhändlers, wonach es im kommenden Winter zu einer katastrophalen Situation bei der Versorgung mit Koks kommen werde, im Hinblick auf die tatsächlich zu erwartende Verknappung weder als unrichtige Tatsachenbehauptung im Sinne des § 2 UWG noch als unerlaubte Werbung im Sinne des § 1 UWG gewertet, die geeignet wäre, Besorgnisse bestimmter Käuferschichten "zu Angst und Panik zu steigern".

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob "Werbung mit der Angst, wobei lediglich die Vorstellung der Kunden angesprochen wird", zulässig ist, mag mangels einer einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erfüllen; von ihrer Lösung hängt aber die Entscheidung hier aber nicht ab. Die Vorinstanzen haben die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Werbung ja nicht deshalb verneint, weil sie - entgegen der Meinung von Baumbach/Hefermehl (Wettbewerbsrecht17 448 Rz 176 zu § 1 d UWG) - ein Schüren mit der Angst, das dann vorliegt, wenn durch die Art der Schilderung beim Kunden besondere Angstgefühle hervorgerufen oder bereits bestehende noch verstärkt werden, um dadurch den Warenabsatz zu steigern, für zulässig gehalten haben. Vielmehr haben sie ausgeführt, daß die beanstandete Einschaltung nicht geeignet ist, tatsächlich Angst hervorzurufen. Schon die Art der Schilderung erscheine nicht geeignet, beim Kunden konkrete Angstgefühle auszulösen. Den Lesern werde auch nicht suggeriert, daß die Hauszustellung des "K*****" ua vor Feuer und auch vor anderem Unglück schützen könne. Wie eine geschäftliche Ankündigung im Einzelfall vom Publikum aufzufassen ist, ist aber grundsätzlich - von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (vgl ÖBl 1984, 79 - Humanic-Flohmarkt; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; JBl 1986, 192; 4 Ob 386/87; 4 Ob 1054/91 ua).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, 52 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, diente ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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