Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat mangels Erkennbarkeit des Klägers auf dem veröffentlichten Lichtbild die Verletzung seiner Interessen iSd § 78 UrhG verneint und daher keine Interessenabwägung vorgenommen. Das Revisionsargument, die Leser der Zeitung der Beklagten würden diesen nach seiner Haftentlassung nicht (mehr) identifizieren können, unterstützt die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Interessenabwägung müßte im übrigen im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten ausfallen, weil die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit ist (vgl ecolex 1995, 817-Kopf der Bande).
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