Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne mangelnder Schlüssigkeit auch nach §§ 84, 474 Abs.2, § 495 ZPO idF der ZVN 1983 nicht verbesserungsfähig; die weitergehende Ansicht Konecnys (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl.1984, 13) ist dabei ausdrücklich abgelehnt worden (EvBl.1985/153; im gleichen Sinn auch RdW 1987, 54). Diese Gründe treffen nicht nur für Rechtsmittel, sondern naturgemäß auch auf unschlüssige Klagen zu. Nach § 396 und § 398 Abs.1 ZPO ist bei der Urteilsfällung in echten Säumnisfällen auf vorliegende Beweise nur so weit Bedacht zu nehmen, als sie das tatsächliche Vorbringen widerlegen; solche Beweise können aber fehlendes Vorbringen aber nicht ersetzen. Damit hängt die Entscheidung auch nicht von der Frage ab, ob vorliegende Bescheinigungsergebnisse aus einem vorangegangenen Provisorialverfahren bei der Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO "berücksichtigt" werden müssen.
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO sein (vgl. JBl.1985, 303; ebenso 8 Ob 1505, 1506/84; 5 Ob 1016/85).
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