Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** DER Ö***
K*** (Z***), Wien 6., Königseggasse 5, vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Dr.Werner Sporn, Dr.Michael Winischhofer und Dr.Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef H***, Kaufmann, Kufstein, Unterer Stadtplatz 3, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink, Dr.Georg Petzer und Dr.Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 351.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. April 1988, GZ 1 R 115/88-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Verwendung der Bezeichnung "Konditoreiwaren" durch den Beklagten wettbewerbswidrig ist, braucht hier deshalb nicht geprüft zu werden, weil das Klagebegehren allein auf ein Verbot der Bezeichnung "Konditorei", nicht aber auch mit dem Wort "Konditorei" zusammengesetzter Bezeichnungen, gerichtet ist. Der Frage, ob nach den hier festgestellten besonderen Umständen mit einer Wiederholung der Verwendung der Geschäftsbezeichnung "Konditorei" durch den Beklagten zu rechnen ist, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu (MuR 1988, 18 uva).
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