Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem, welcher der offenbar von der Beklagten gemeinten Entscheidung ÖBl 1990, 250-In den Wind gereimt (die E 4 Ob 36/91 = ÖBl 1991, 87-Wiener Partie hat die Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen) nicht zu vergleichen; dort wurde ein Verstoß gegen § 1 UWG angenommen; hier geht es um eine unrichtige, kreditschädigende Tatsachenbehauptung. Daß solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet werden dürfen, hat der OGH schon mehrmals ausgesprochen (ÖBl 1991, 26-Kunstfeind; MR 1993, 14-Spitzelakte; ÖBl 1993, 84-Jubelbroschüre; so auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 238 Rz 32 zu Art 10). Eine gegenteilige Auffassung des EGMR oder der Europäischen Menschenrechtskommission wird auch durch die Revisionsausführungen nicht belegt.
Die Beurteilung des Widerrufsanspruches durch die zweite Instanz steht im Einklang mit der Rsp des OGH (ÖBl 1992, 146-Bürgerinitiative Flötzersteig mwN; MR 1993, 55-Lügen haben kurze Beine ua).
Nach der Rechtsprechung des OGH haben auch juristische Personen Anspruch auf Ersatz nach § 16 Abs 2 UWG (SZ 62/192 = MR 1990, 69-Zeitungsente; ÖBl 1991, 58-Hehlerbude). Eine Unterscheidung zwischen "riesigen Medienkonzernen" und anderen juristischen Personen wäre nicht zu rechtfertigen.
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