OGH 4Ob100/01m

OGH4Ob100/01m14.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, Inhaber Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, 2. J*****, 3. Karl P*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. Februar 2001, GZ 6 R 1/01s-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 2 UWG untersagt zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse; zur Irreführung geeignet ist eine Angabe dann, wenn die Vorstellungen, die die Adressaten davon gewinnen, mit den wahren Verhältnissen nicht in Einklang stehen. Die Frage, welche Wirkungen eine Angabe auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, sie ist dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (stRsp seit MR 1995, 189 - "Österreichs größte Qualitäts-Zeitung").

Das Rekursgericht hat die Frage, wie die von den Beklagten verwendete Bezeichnung "Wiener Werkstätten" von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, als Rechtsfrage beurteilt. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden, weil es dabei auf das Verständnis keineswegs fachmännischer Konsumenten ankommt, somit die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichend sind.

Wie aber eine Angabe im geschäftlichen Verkehr von den dadurch angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112 und RS0043000). Die Auffassung des Rekursgerichtes, die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" könne bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, die Unternehmen der Beklagten und die so angebotenen Produkte hätten einen - tatsächlich nicht vorhandenen - sachlichen Bezug zur historischen Wiener Werkstätte und deren Kunstwerken, ist nicht zu beanstanden.

Ob das Unterlassungsgebot auch unter dem Blickwinkel sittenwidriger Rufausbeutung berechtigt wäre, kann ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob die Ortsangabe "Wien" im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Betrieb von Möbeln besondere Qualitätsvorstellungen hervorrufen könnte.

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