OGH 4Nd515/97

OGH4Nd515/975.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 15 C 1482/97v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ewald N*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt wegen S 13.527,70 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 13.527,70 als Kaufpreis für verschiedene gelieferte Waren. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete sie mit der Behauptung einer Gerichtsstandvereinbarung und dem Vorliegen des Fakturengerichtsstandes.

Der Beklagte erhob zunächst die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, zog diese aber in der Folge zurück (ON 10). Er beantragt, an Stelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Feldkirchen zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 31 JN). Sämtliche der von ihm geführten Zeugen befänden sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen, wo auch ein allenfalls beizuziehender Sachverständiger eine Begutachtung vorzunehmen hätte. Es sei daher zweckmäßig, die Sache an das Bezirksgericht Feldkirchen zu übertragen.

Die Klägerin tritt dem Delegierungsantrag entgegen. Sei das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher Parteienvereinbarung zuständig, komme eine Delegierung nicht in Frage. Überdies wäre die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Feldkirchen auch nicht zweckmäßig, weil die von der Klägerin geführten Zeugen in Wien wohnten.

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteien- vereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching I 232 und LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107 ua). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [259]), daß Gerichtsstandsverein- barungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustande kommen, welche auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92).

Da die Beklagte die von ihr zunächst erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückgezogen hat, ist vom Vorliegen einer Vereinbarung auszugehen, aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt. Die Beklagte hat ihren Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren. Ihrem Antrag kann deshalb nicht stattgegeben werden. Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die begehrte Delegierung im Hinblick auf die von der Klägerin geführten Zeugen überhaupt zweckmäßig wäre.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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