OGH 4Nd502/97

OGH4Nd502/9718.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Roland O*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein H*****, vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,240.530,70 sA, infolge des Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

In der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache begehrt der Kläger, ein Unternehmer mit dem Sitz in Wien, vom beklagten Verein mit dem Sitz in Klagenfurt die Zahlung des restlichen Werklohns für im Rahmen der Erneuerungsarbeiten an dem in Wien gelegenen Studentenwohnheim des Beklagten geleistete Schlosserarbeiten.

Nach Durchführung einer Verhandlungstagsatzung beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Zufolge der Lage des Großteiles der Beweismittel in Wien sei die beantragte Delegierung zweckmäßig.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Angesichts des Wohnsitzes seines für die Parteienvernehmung in Frage kommenden Obmannes und des Sitzes seines Vertreters in Klagenfurt lasse sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegation keinesfalls eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten.

Das Vorlagegericht hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist eine Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zweckmäßig. Vier von bisher fünf namhaft gemachten Zeugen wohnen in Wien. Das Objekt der Werkleistungen des Klägers liegt ebenfalls in Wien. Da ein Sachverständigenbeweis über die Leistungen des Klägers beantragt wurde, wird die allenfalls erforderliche Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ebenfalls in Wien vorzunehmen sein. Die Beiziehung der am Bauvorhaben beteiligten, hauptsächlich in Wien wohnenden Personen zu dieser Befundaufnahme erscheint zweckmäßig. Auch der Kläger wohnt in Wien. Dagegen fällt nicht mehr ins Gewicht, daß ein Zeuge in Villach sowie der Obmann des Beklagten in Klagenfurt wohnen. Aus der Lage der übrigen Beweismittel ergibt sich bereits, daß das Verfahren in Wien rascher und billiger durchgeführt werden kann. Die Verringerung der Kosten kommt nicht nur dem in Wien wohnhaften Kläger sondern auch dem Beklagten zugute. Die Zureise nach Wien kann dem Obmann des beklagten Vereins, der in Wien ein Studentenheim unterhält, durchaus zugemutet werden.

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