OGH 4Nd502/93

OGH4Nd502/9330.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.R. K., Arzt, , vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T GmbH, , vertreten durch Dr.Günter Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. J. K. GmbH, , vertreten durch Dr.Herwig Grosch und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, 3. S. H. GmbH, , vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und Dr.Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, 4. W Versicherungsaktiengesellschaft, , vertreten durch Dr.Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 908.415,72 sA infolge der Delegierungsanträge der beklagten Parteien folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand auf Ersatz der im Zuge des beim Bezirksgericht Kufstein durchgeführten Beweissicherungsverfahrens betreffend Art und Ursache der Schäden an der Fließwasseranlage seines Wohnhauses in Walchsee aufgelaufenen Kosten in Anspruch. Die Erstbeklagte hafte als Lieferantin, die Zweitbeklagte als Bauführerin und die Drittbeklagte als Planerin für die Untauglichkeit und Mangelhaftigkeit des Verrohrungssystems; die Viertbeklagte hafte für den Schaden als Eigenheimversicherer, weil sie nach den durch den Bruch von Fittingen eingetretenen Schäden jeweils darauf bestanden habe, daß der bestehende Zustand nicht verändert werde, wodurch der Schaden vergrößert worden sei.

Die ursprünglich beim Handelsgericht Wien als dem allgemeinen Gerichtsstand der Erstbeklagten eingebrachte Klage wurde gemäß § 230a ZPO dem Landesgericht für ZRS Wien überwiesen. In ihren Klagebeantwortungen beantragen sämtliche Beklagte, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Alle in Frage kommenden Zeugen und ebenso die im Beweissicherungsverfahren herangezogenen Sachverständigen wohnten in Tirol; auch das Beweissicherungsverfahren sei zufolge der Lage des Hauses des Klägers vom BG Kufstein durchgeführt worden. Auch der Kläger habe ebenso, wie zwei der Beklagten seinen Wohnsitz im Sprengel des LG Innsbruck. Die Viertbeklagte habe den Schadensfall durch ihre Tiroler Landesdirektion bearbeitet. Auch der Erstbeklagte habe einen Unternehmensstandort in Innsbruck. Im übrigen sei zwischen denselben Streitteilen auch ein weiteres, mit derselben Bauführung in Zusammenhang stehendes Verfahren - nach einer Delegierung durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.10.1990, 6 Nd 510/90 - beim Landesgericht Innsbruck anhängig.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung im Hinblick darauf aus, daß Gegenstand der vorliegenden Klage nach der Erfüllung seiner Schadenersatzforderungen nur noch vorprozessuale Kosten seien. Das Landesgericht für ZRS Wien hält die Delegierung für zweckmäßig, weil (vermutlich) Beweise an Ort und Stelle aufgenommen werden müßten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die Delegierung ist im Sinne des § 31 JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209). Zumindest letzteres kann hier erwartet werden, weil der Kläger, die Vertreter sämtlicher Beklagter, zwei der Beklagten und sämtliche beantragte Zeugen ihren Wohnsitz (Sitz) im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck haben. Unter diesen Voraussetzungen kann daher eine Ausnahme von der - hier nur durch die Wahl des Klägers im Rahmen des Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft bewirkten - gesetzlichen Zuständigkeitsordnung verfügt werden.

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