OGH 4Nd3/90

OGH4Nd3/906.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Eva S***, Handelsfrau, Wien 10., Quellenstraße 119, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft m.b.H., Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 400.000 s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, an Stelle des Landesgerichtes Salzburg das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Zwischen den Streitteilen ist (ua) beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 18 Cga 1108/89 ein Verfahren anhängig, in welchem nach den Behauptungen der Klägerin die Frage zu klären ist, ob der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Franchisevertrag von der Beklagten zu Recht vorzeitig aufgelöst wurde.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch von S 400.000 s.A. geltend, weil die Beklagte nach ihrer Erklärung, den Franchisevertrag vorzeitig aufzulösen, an die Kunden der Klägerin ein Rundschreiben gerichtet habe, aus dem hervorgegangen sei, daß das Geschäft der Klägerin geschlossen werde; tatsächlich sei aber der Beklagten bekannt gewesen, daß die Klägerin an diesem Standort weiterhin ein Schönheitsfachgeschäft führt. In der Verhandlungstagsatzung vom 12. Juli 1990 beantragte die Klägerin, die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zum dort anhängigen Verfahren 18 Cga 1108/89 zu delegieren. Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch beim Arbeits- und Sozialgericht Wien - dort allerdings als Hauptfrage - sei die Frage zu klären, ob der Franchisevertrag durch die Erklärung der Beklagten vorzeitig aufgelöst wurde. Die beantragte Delegierung sei zweckmäßig, weil in beiden Verfahren dieselben Beweise aufzunehmen seien. Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Verfahren 18 Cga 1108/89 sei für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell; im übrigen sei das Arbeits- und Sozialgericht Wien kein Gericht "gleicher Gattung" wie das zuständige Gericht.

Das Landesgericht Salzburg hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2 Rz 209). Daß bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im Sinne des § 31 JN. Ganz abgesehen davon, nämlich, daß § 190 ZPO für einen solchen Fall die - ebenfalls kostensparende - Unterbrechung des Verfahrens ermöglicht, kann auch durch eine Delegierung nicht erreicht werden, daß die beiden Verfahren tatsächlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die behaupteten Kostenersparnisgründe sprechen daher nicht für die beantragte Delegierung.

Eine Delegierung an das Handelsgericht Wien, wie sie das Landesgericht Salzburg im Vorlagebericht anregt, ist nicht beantragt worden; aus welchen Gründen sie zweckmäßig sein sollte, ist daher nicht zu beurteilen.

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