European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040NC00004.17A.0210.000
Spruch:
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Exekution gegen die Zweitbeklagte auf Urteilsveröffentlichung wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Die Klägerinnen erwirkten gegen die Beklagten zu AZ 57 Cg 10/12i des Handelsgerichts Wien ein – in der Folge vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 1 R 97/16s im Wesentlichen und mit Maßgabe bestätigtes – Urteil gegen die Beklagten, mit welchem den Beklagten unter anderem aufgetragen wurde, den das Unterlassungsbegehren betreffenden Urteilsspruch für die Dauer von zwei Monaten auf jener Website der Beklagten, die nähere Informationen zum Wohndachfenster liefert, unmittelbar unter der Überschrift „Wohndachfenster“ zu veröffentlichen, und zwar die Erstbeklagte auf der Website www.*****.at und die Zweitbeklagte auf der Website www.*****.com.
Mit dem gegenständlichen Ordinationsantrag beantragen die Klägerinnen, der Oberste Gerichtshof möge das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder ein anderes Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht für die Durchsetzung des Veröffentlichungsanspruchs gemäß § 354 EO gegen die Zweitbeklagte bestimmen. Diese komme der Veröffentlichungspflicht gemäß dem Urteilsspruch nicht ordnungsgemäß nach, da die Urteilsveröffentlichung auf der Website www.*****.com nur dann ersichtlich sei, wenn man auf die genannte Website von einer österreichischen IP‑Adresse aus zugreife. Eine Exekutionsführung zur Durchsetzung des Veröffentlichungsanspruchs gegen die Zweitbeklagte sei allerdings – ohne die beantragte Ordination – unmöglich, da dem deutschen Recht eine dem § 25 Abs 7 UWG entsprechende Norm fremd sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, etwa wenn bei einer Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (vgl RIS‑Justiz RS0053178 [T4], Exekutionsführung in Deutschland nicht möglich).
2. Entbehrt die verpflichtete Partei eines Wohnorts oder Sitzes im Inland, so fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Die inländische Gerichtsbarkeit kann – bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland – vorliegen, so etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre (4 Nc 7/06a mwN).
3. Die Antragstellerinnen haben die Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Bezug auf den Urteilsveröffentlichungsanspruch gegen die Zweitbeklagte in Deutschland bescheinigt: Nach österreichischer Rechtsprechung ist § 25 Abs 7 UWG auf Urteilsveröffentlichung im Internet analog anwendbar. Der Betreiber der Website ist verpflichtet, die Urteilsveröffentlichungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (RIS-Justiz RS0116976). Dem deutschen Recht ist allerdings eine dem § 25 Abs 7 UWG entsprechende Norm fremd (OLG Frankfurt a.M. 6 U 106/13). Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN sind daher erfüllt.
Dem Ordinationsantrag ist somit stattzugeben und zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.
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