OGH 4Nc24/22z

OGH4Nc24/22z31.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* eGen, *, vertreten durch die Putz & Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei f* GmbH, *, vertreten durch die Mag. Dr. Reinhard Selendi Rechtsanwalts‑KG in Wels, wegen 1.078,75 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040NC00024.22Z.0831.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Eferding das Bezirksgericht Zwettl bestimmt.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Bezahlung von ihr gelieferter Materialien in Anspruch. Als Erfüllungsort sei Zwettl vereinbart worden, was die Beklagte bestritt. Zwei Zeugen und der von der Klägerin zu ihrer Parteienvernehmung namhaft Gemachte sind an der Adresse der Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl zu laden. Ein weiterer Zeuge wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, wo auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten ist an deren Adresse im Sprengel des vorlegenden Bezirksgerichts Eferding zu laden. Diese Beweise wurden noch nicht aufgenommen.

[2] Nachdem die Klage bereits beim Bezirksgericht Zwettl angebracht worden war, dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Bezirksgericht Eferding überwiesen hatte, beantragte die Klägerin die Delegierung an das Bezirksgericht Zwettl.

[3] Die Beklagte äußerte sich zu diesem Antrag nicht.

[4] Das den Delegierungsantrag vorlegende Bezirksgericht Eferding befürwortetediesen.

Die Delegierung ist gerechtfertigt:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

[6] Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RS0053169; RS0046333). Eine Delegierung kommt so lange in Frage wie noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist (vgl RS0046312).

[7] Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046324; RS0046441) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (RS0046589 [T2]). Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).

[8] Nach der Aktenlage werden nur der Geschäftsführer der Beklagten an der Adresse der Beklagten im Sprengel des vorlegenden Gerichts, die Zeugen dagegen entweder im oder an Orten deutlich näher zum Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl zu laden sein; auch der beantragte Lokalaugenschein liegt deutlich näher und verkehrsgünstiger zum Bezirksgericht Zwettl. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte nicht gegen die Delegierung wandte, sprechen daher hier ausreichende Argumente für deren Zweckmäßigkeit, zumal damit die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann.

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