European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00022.16X.1212.000
Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Judenburg zurückgestellt.
Begründung
Die Minderjährigen sind die Kinder der B***** K***** und des H***** K*****. Seit der Scheidung zwischen den Eltern stand die Obsorge für beide Kinder der in Eppenstein lebenden Mutter zu.
Am 2. 8. 2016 beantragte D*****, seiner Mutter die Obsorge zu entziehen und sie seinem Vater zu übertragen. Er brachte vor, er lebe mit dem Einverständnis seiner Mutter seit dem 29. 6. 2016 im Haushalt bei seinem Vater in Tschagguns. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Mutter zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 4. 8. 2016 übertrug das Bezirksgericht Judenburg „die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Unterhaltssache“ hinsichtlich D***** an das Bezirksgericht Montafon. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich D***** jetzt ständig in Tschagguns aufhalte. Es sei zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Montafon diese Pflegschaftssache führe. Dieser Beschluss wurde den Parteien noch nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Montafon lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Note vom 12. 8. 2016 unter anderem mit dem Hinweis ab, dass noch nicht entschieden sei, welcher Elternteil mit der Obsorge für D***** betraut werde. Es verwies auch auf den offenen Unterhaltsantrag und darauf, dass zunächst die Einkommensverhältnisse der Mutter zu erheben seien.
Das Bezirksgericht Judenburg entzog mit Beschluss vom 19. 8. 2016 der Mutter die Obsorge für D***** und übertrug sie dem Vater. Mit einem weiterem Beschluss von diesem Tag übertrug dieses Gericht die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache auch hinsichtlich K***** an das Bezirksgericht Montafon. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Kind jetzt ständig in Tschagguns aufhalte. Es sei zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Montafon diese Pflegschaftssache führe. K***** gab am 24. 11. 2016 zu Protokoll, sie wohne nach wie vor im Haushalt der Mutter in Eppenstein.
Das Bezirksgericht Montafon lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Note vom 7. 10. 2016 auch hinsichtlich K***** unter anderem mit dem Hinweis ab, dass der Mutter nach wie vor noch die Obsorge für K***** zukomme.
In weiterer Folge stellte das Bezirksgericht Judenburg den Parteien den Übertragungsbeschluss bezüglich K***** zu, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, und legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit betreffend D***** vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Übertragungsbeschlüsse im Sinn des § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht. Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt nach nunmehr herrschender Rechtsprechung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (zuletzt 10 Nc 8/16g mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 8/16g mwN).
Mangels Zustellung ist der Übertragungsbeschluss betreffend D***** nicht rechtskräftig.
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss vom 4. 8. 2016 den Parteien zuzustellen haben wird. Nach der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses werden die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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