OGH 4Nc22/06g

OGH4Nc22/06g26.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 7.612,- EUR s.A. den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645 und RS0119721).

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