Spruch:
Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren vom beklagten Reiseveranstalter im Verfahren vor dem örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien Gewährleistung und Schadenersatz wegen behaupteter Mängel einer Ägypten-Reise. Sie beantragen die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil sämtliche Kläger und auch eine namhaft gemachte Zeugin in Graz bzw Graz-Umgebung wohnhaft seien.
Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus, weil den Klägern für deren Einvernahme keine Kosten zustünden und die Einvernahme eines einzigen Zeugen nicht die Delegierung an ein anderes Gericht rechtfertige.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien trat der Delegierung ebenfalls entgegen. Die hier vorliegende Konstellation sei gängig, weil die größten Reiseveranstalter ihren Sitz in Wien hätten. Es sei daher in einer Vielzahl von Reiserechtsfällen notwendig, Kläger und Zeugen aus ganz Österreich zu vernehmen, die Zeugen der Beklagten seien aber nahezu ausschließlich in Wien zu laden.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS-Justiz RS0053169 [T3]).
Die Delegierung soll eine Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589; RS0046441).
Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Delegierung des Verfahrens nach Graz zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens führen würde, verursacht doch die Anreise einer Zeugin nach Wien noch keine erheblichen Kosten. Warum den Klägern dieses Reisemangelprozesses die Anreise nach Wien nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Bei dieser Sachlage kann aber der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht abgesprochen werden.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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