Spruch:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Mai 2005, GZ 10 P 135/04z-32, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Minderjährige ist das außereheliche Kind Mathias R*****s und Jasmin B*****s. Die Obsorge kommt auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 15. April 2005 den mütterlichen Großeltern Roman und Mathilde B***** zu, bei denen der Minderjährige auch lebt. Auch die Mutter des Minderjährigen lebt bei ihren Eltern in Graz, *****.
Am 12. April 2004 (ON 22 = ON 28) beantragte der Minderjährige, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 1 UVG. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 übertrug das Bezirksgericht Döbling die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz. Der Minderjährige halte sich jetzt ständig in Graz auf; es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Graz die Pflegschaftssache führe.
Das Bezirksgericht Graz übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Döbling mit dem Bemerken zurück, dass über den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch nicht entschieden worden sei.
Die vom Bezirksgericht Döbling verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (2 Nc 2/05z; RIS-Justiz RS0047300). Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Graz wohnen wird. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027; ebenso Mayr in Rechberger² [2000] § 111 JN Rz 4; Fucik in Fasching² [2000] § 111 JN 3); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (2 Nc 2/05z). Ein offener Unterhaltsvorschussgewährungsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht, sodass diese zu genehmigen war.
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