Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Parteien schlossen am 26.6.1986 in Form eines Notariatsaktes einen "Ehepakt und Scheidungsvergleich", in dem unter I angeführt wird, daß die betreibende Partei Miteigentümerin verschiedener Liegenschaftsanteile ist, und unter II, daß die Liegenschaftsanteile mit mehreren Pfandrechten belastet sind und daß für die Vertragsparteien bei mehreren Banken verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete Verbindlichkeiten bestehen. Im folgenden heiß es dann:
"III. Herr Dkfm.Ludwig W*** (di der Verpflichtete) erklärt und anerkennt hiermit, sämtliche Beträge gemäß Punkt II. (zweitens) Frau Dr.Ingrid Ursula W*** (di die betreibende Partei) gegenüber aufrecht schuldig zu sein und für die Bezahlung dieser Beträge zu haften.
IV. Herr Dkfm.Ludwig W*** verpflichtet sich hiermit Frau Dr.Ingrid Ursula W*** gegenüber, die in den Punkten II. (zweitens) und III. (drittens) genannten Beträge in nachstehender Weise an die jeweiligen Gläubiger zu erstatten:
1. Hinsichtlich der Verbindlichkeit gegenüber der Bank für Arbeit und Wirtschaft, Aktiengesellschaft einschließlich sämtlicher Nebenspesen, insbesondere Zinsen, ist Frau Dr.Ingrid Ursula W*** bis spätestens 31. (einunddreißigsten) August 1986 (neunzehnhundertsechsundachtzig) seitens der Bank aus jeder persönlichen Haftung zu entlassen.
2. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Creditanstalt-Bankverein einschließlich sämtlicher Nebenspesen, insbesondere Zinsen, ist Frau Dr.Ingrid Ursula W*** bis spätestens
31. (einunddreißigsten) August 1986 (neunzehnhundertsechsundachtzig) seitens der Bank aus jeder persönlichen Haftung zu entlassen.
3. Hinsichtlich der Verbindlichkeit gegenüber der Die Erste Österreichische Spar-Casse-Bank verpflichtet sich Herr Dkfm.Ludwig W*** im Sinne der mit der Bank getroffenen Vereinbarung, bis spätestens 12. (zwölften) Juli 1986 (neunzehnhundertsechsundachtzig) die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt ausständigen Beträge und bis spätestens 31. (einunddreißigsten) August 1986 (neunzehnhundertsechsundachtzig) sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt ausständigen Beträge an Kapital und Nebenspesen zu berichtigen. In der Folge sind die weiteren Beträge nach Maßgabe der jeweiligen Fälligkeiten ordnungsgemäß zu leisten.
Die Entlassung der Frau Dr.Ingrid Ursula W*** aus jeglicher Personalhaftung der Die Erste Österreichische Spar-Casse-Bank ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des derzeit gegen die 'W*** Maschinenfabrik Gesellschaft mbH & Co KG' in Maria Lankowitz eröffneten Ausgleichsverfahrens, spätestens jedoch am 31. (einunddreißigsten) Dezember 1987 (neunzehnhundertsiebenundachtzig) zu erwirken.
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Weiters verpflichtet sich Herr Dkfm.Ludwig W***, spätestens zu
den genannten Zeitpunkten grundbuchsfähige Löschungserklärungen
hinsichtlich der in Punkt II. (zweitens) 1) und 2) (eins und zwei)
genannten Pfandrechte, soweit diese der Sicherstellung der in den
Punkten II. (zweitens) und III. (drittens) genannten
Verbindlichkeiten dienen, zu beschaffen und Frau Dr.Ingrid Ursula
W*** zur Verfügung zu stellen.
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Die jeweilige Haftungsentlassung der Frau Dr.Ingrid Ursula W*** ist durch Herrn Dkfm.Ludwig W*** auf direktem Wege bei den jeweiligen Gläubigerbanken zu erwirken, wobei ihm die Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken, welche zur Haftentlassung führen, vollkommen freigestellt sind.
Sollten diese Haftungsentlassungen ganz oder teilweise durch Zahlungen seitens des Herrn Dkfm.Ludwig W*** erwirkt werden, ist er verpflichtet, diese Zahlungen zunächst auf ein Anderkonto des öffentlichen Notars Dr.Uwe K*** in Wien-Alsergrund mit dem Auftrag zu leisten, die eingegangenen Beträge an die jeweilige Bank weiterzuleiten.
Sollte die Haftentlassung auf andere Weise bewirkt werden, sind beide Vertragspartner verpflichtet, die diesbezüglichen Maßnahmen unter Anschluß der entsprechenden Belege unverzüglich dem genannten Treuhänder mit dem Auftrag zu übergeben, den jeweils anderen Vertragspartner hierüber zu informieren.
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V. Sollte Herr Dkfm.Ludwig W*** seine im Punkt IV. (viertens) übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist er weiters verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Verletzung dieser Verpflichtungen zusätzlich die auf den im Punkt I. (erstens) genannten Liegenschaftsanteilen zusätzlich sichergestellten Forderungen der 'Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wünstenrot registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung' und der 'Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen' im Gesamtbetrage von
S 1,300.000,-- (Schilling eine Million dreihunderttausend) aus eigenem zu tilgen und Frau Dr.Ingrid Ursula W*** diesbezüglich vollkommen schad- und klagslos zu halten.
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VI. Hiermit erklärt Herr Dkfm.Ludwig W*** seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser Notariatsakt in Ansehung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung von S 5,346.220,-- (Schilling fünf Millionen dreihundertsechsundvierzigtausendzweihundertzwanzig) zuzüglich der Kosten für die Ausstellung der Löschungserklärungen sowie die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von S 1,300.000,-- (Schilling eine Million dreihunderttausend) wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich gemäß Paragraph drei der Notariatsordnung sofort vollstreckbar sein soll."
Die betreibende Partei beantragte auf Grund dieses Notariatsaktes zur Hereinbringung von "weiteren" S 500.000 sA die Exekution gemäß § 294 a EO.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo; das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Im Exekutionsantrag sei nicht angegeben, aus welcher der im Notariatsakt festgehaltenen Verpflichtungen sich der betriebene Forderungsbetrag ergeben solle. Sollte sich der Betrag (teilweise) auch aus den Kosten der Löschungsquittungen zusammensetzen, so fehle es hiezu an Angaben und Nachweisen. Wenn mit dem betriebenen Betrag der Anspruch auf Zahlung der Darlehensforderung von 1,300.000 S teilweise abgegolten werden solle, wäre gemäß § 3 Abs 2 NO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen gewesen, daß der Verpflichtete seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist. Überdies sei dem Notariatsakt eine "primäre" Zahlungspflicht des Verpflichteten an die betreibende Partei nicht zu entnehmen, weil daraus nur hervorgehe, daß er ihr die im Punkt II. angeführten Beträge schulde und für deren Bezahlung hafte, diese Zahlungspflicht aber im Punkt IV. dahin eingeschränkt werde, daß er Zahlungen an die Banken zu leisten habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Gemäß § 3 Abs 1 NO ist ein Notariatsakt unter anderem nur dann wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (lit a) und die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind (lit b). Der hier den Exekutionstitel bildende Notariatsakt entspricht diesen Erfordernissen nicht:
Das im Punkt III. enthaltene Anerkenntnis, der betreibenden Partei die im Punkt II. angeführten Beträge zu schulden, ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht für sich allein nicht ausreichend, weil die Feststellung einer Verbindlichkeit nicht genügt, sondern im Notariatsakt ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung übernommen werden muß (EFSlg 49.436 wmN). Insgesamt läßt sich dem Notariatsakt nur die Verbindlichkeit des Verpflichteten entnehmen, Zahlungen an die Kreditinstitute zu leisten und zu erwirken, daß die betreibende Partei aus der persönlichen Haftung entlassen wird, oder sie klag- und schadlos zu halten. Die Verbindlichkeit zur Leistung von Zahlungen an die betreibende Partei geht daraus hingegen nicht hervor. Die betreibende Partei beruft sich in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs zu Unrecht auf den Punkt VI. des Notariatsaktes, weil die fehlende Verpflichtungserklärung nicht durch die Erklärung ersetzt werden kann, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (EvBl 1975/51; 3 Ob 34/88 ua).
Der Bewilligung der beantragten Exekution steht somit schon entgegen, daß der den Exekutionstitel bildende Notariatsakt zumindestens hiefür nicht exekutionsfähig ist, weil er nicht den nach § 3 Abs 1 NO erforderlichen Inhalt hat. Es muß deshalb nicht darauf eingegangen werden, ob auch die anderen vom Rekursgericht angenommenen Abweisungsgründe vorliegen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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