OGH 3Ob99/79

OGH3Ob99/7926.9.1979

SZ 52/142

Normen

ABGB §1063
EO §331
ABGB §1063
EO §331

 

Spruch:

Exekutionsobjekt bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - kann ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht wie etwa das Benützungsrecht sein (Ablehnung von SZ 15/148)

OGH 26. September 1979, 3 Ob 99/79 (LG Innsbruck, 3 R 295/79; BG Lienz, E 1657/79)

Text

Das Erstgericht hat dem betreibenden Gläubiger antragsgemäß gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 45 000 S samt Anhang die Exekution durch a) Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des dem Verpflichteten gegen die X Ges. m. b. H. angeblich zustehenden Rechtes auf Benützung des unter Eigentumsvorbehalt dieser Bank stehenden PKW, Marke BMW, Type 528 i; b) Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des dem Verpflichteten gegen die genannte Bank zustehenden Anwartschaftsrechtes auf Übertragung des Eigentums an diesem PKW, und c) - für den Fall, daß die Bank von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen und den Kraftwagen "zur Veräußerung einziehen" sollte - die Pfändung und Einziehungsüberweisung der dem Verpflichteten gegen die Bank als Drittschuldnerin zustehenden Forderung auf Rückerstattung des bisher bezahlten Teilkaufpreises in Höhe von 80 000 S mehr oder weniger bewilligt.

Das Rekursgericht hat - in Abänderung dieses Exekutionsbewilligungsbeschlusses - den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des Rechtes auf Benützung des genannten PKWs abgewiesen, die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verwertung des gepfändeten Anwartschaftsrechtes auf Übertragung des Eigentums an diesem PKW vorbehalten, imübrigen aber den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt. Zur Begründung der Abweisung des Antrags des betreibenden Gläubigers auf Pfändung und Verwertung des Rechtes auf Benützung des PKWs vertrat das Rekursgericht die Ansicht, als pfändbare Vermögensrechte des Verpflichteten aus dem Kauf einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache kämen nur das Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums an der Sache und für den Fall, als der Vorbehaltseigentümer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen sollte, der allfällige Anspruch des Verpflichteten auf Rückerstattung des bisher bezahlten Kaufpreises bzw. im Fall der Drittfinanzierung eines Überschusses des Verkaufserlöses über die aushaftende Forderung in Frage; hingegen stelle das Recht auf Benützung des Kaufgegenstandes kein selbständiges, vom Anwartschaftsrecht abgesondertes und gesondert verwertbares Vermögensrecht des Verpflichteten (Vorbehaltskäufers) dar. Der eigens gestellte Antrag auf Pfändung und Verwertung des Benützungsrechtes könne daher nicht bewilligt werden, abgesehen davon, daß die Verwertung eines solchen Rechtes bloß durch Überweisung zur Einziehung oder gar durch Ermächtigung der betreibenden Partei, den PKW selbst zu benützen, in Verwahrung zu nehmen oder bei Dritten verwahren zu lassen, als nicht zielführend nicht in Betracht komme; durch - bloße - Benützung oder Verwahrung des PKWs könne die betriebene Forderung nicht getilgt werden.

Mit dem vorliegenden Revisionsrekurs ficht der betreibende Gläubiger diese Entscheidung des Rekursgerichts nur insoweit an, als der Antrag auf Pfändung des der verpflichteten Partei gegenüber der X Ges. m. b. H. zustehenden Rechtes auf Benützung des obgenannten PKWs abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des Rekursgerichtes an, daß nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers, welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat (siehe Bydlinski in Klang[2] IV/2, 563) - abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung -, als Gesamtrecht in Exekution gezogen werden kann und daher einzelne aus diesem einheitlichen Gesamtrecht ableitbare Berechtigungen des Vorbehaltskäufers weder für sich allein noch abgesondert neben dem Anwartschaftsrecht in Exekution gezogen werden können (ebenso Heller - Berger - Stix, 2337;

Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 23;

Klang, JBl. 1933, 391). Es kommt daher bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Benützungsrecht allein oder neben dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers in Exekution gezogen werden kann, nicht darauf an, ob dieses Benützungsrecht für sich allein betrachtet überhaupt ein Vermögensrecht im Sinne des § 331 EO, also ein in finanzieller Hinsicht nutzbar zu machendes Recht darstellt, wie dies in der Entscheidung JBl. 1933, 391 = SZ 15/148 und im vorliegenden Revisionsrekurs als ausschlaggebend erachtet wird. Exekutionsobjekt kann daher bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sein. Daß die Exekution auf die Sache im Wege der vorherigen Pfändung und Verwertung des Anwartschaftsrechtes (§§ 331, 333 EO) länger dauern mag als die Fahrnisexekution (§§ 249 ff. EO), vermag an der Richtigkeit dieses Grundsatzes nichts zu ändern. Es steht dem betreibenden Gläubiger nach Pfändung des Anwartschaftsrechtes und dessen Überweisung zur Einziehung (§ 333 Abs. 1 EO) im übrigen frei, durch eheste Zahlung der restlichen Kaufpreisraten im Namen des Verpflichteten diesem das - volle, unbedingte - Eigentumsrecht zu verschaffen und die Exekution nach § 333 Abs. 2 EO (durch Fahrnisexekution) zum Abschluß zu bringen. Der erkennende Senat vermag sich daher der in der Entscheidung SZ 15/148 vertretenen und von Bydlinski a. a. O., 596, ohne nähere Begründung wiedergegebenen Rechtsansicht über die abgesonderte Pfänd- und Verwertbarkeit des Benützungsrechtes des Vorbehaltseigentümers nicht anzuschließen.

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