European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00099.75.0520.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines gegen die „Fa. J*" erwirkten Versäumungsurteils Exekution gegen „J* jun., *“. Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag, das Rekursgericht wies ihn mit dem angefochtenen Beschluß ab, weil Zweifel an der Identität der im Exekutionsantrag als verpflichtete Partei bezeichneten Person mit der im Exekutionstitel als Beklagte angeführten Partei bestünden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht gerechtfertigt.
Wenn die Bezeichnung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des der Exekutionsführung zugrundeliegenden Exekutionstitels nicht übereinstimmt, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Personen bestehen (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm zur EO4, 181, 3 Ob 87/74, 3 Ob 86/75 u.a.). Unklarheiten in dieser Hinsicht gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O. JB1 1958, 98, 3 Ob 86/75 u.a.). Es obliegt somit der betreibenden Partei, entweder die Wesensgleichheit nachzuweisen, oder den Exekutionstitel im Titelverfahren entsprechend berichtigen bzw. ergänzen zu lassen (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O., MietSlg 5.450, 3 Ob 154/65 u.a.).
Im vorliegenden Fall kann die Frage auf sich beruhen, ob der Hinweis der betreibenden Partei, den Exekutionstitel zu R 424/74 – E 1302/74 des Erstgerichtes –vorgelegt zu haben (Seite 1) in Verbindung mit der anscheinend bereits mit dem Exekutionsantrag erfolgten Vorlage des Vollstreckerberichtes zu E 1106/74 des Erstgerichtes als ein nach den vorstehenden Ausführungen zum Identitätsnachweis notwendiges Sachvorbringen angesehen werden kann; selbst wenn man dies unterstellt, also den sich aus den angeführten Unterlagen ergebenden Sachverhalt der Entscheidung zugrundelegt, kann darin ein zur Beseitigung bestehender Identitätszweifel führender Nachweis nicht erblickt werden; gerade weil nach den insoweit zutreffenden Rechtsmittelausführungen ein Kaufmann auch unter seiner Firma geklagt werden kann, aber dessen ungeachtet selbst als Beklagter und damit im Fall seiner Verurteilung als Verpflichteter anzusehen ist (vgl. HS 1066, 1068, 3010, 7023, EvBl 1968/92 u.a.), hätte mit Rücksicht darauf, daß die betreibende Partei ursprünglich selbst zu E 1302/74 des Erstgerichtes den Arbeiter J* sen. als aus dem Exekutionstitel verpflichtet ansah, von ihr der Nachweis (etwa durch eine Handelsregisterbestätigung) geführt werden müssen, daß der nunmehr als Verpflichteter in Anspruch genommene J* jun. im Zeitpunkt der Zustellung der seinerzeitigen Klage Inhaber der „Fa. J*“ war.
Da ein derartiger Nachweis dem sich aus den erwähnten Unterlagen ergebenden Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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