Rechtssatz
Solange eine Mietzinsforderung besteht, erlischt die Wirksamkeit der für eine Zinsklage durchgeführten pfandweisen Beschreibung nicht durch die Abweisung der Klage. Dem Vermieter steht dem dritten Verwahrer der pfandweise beschriebenen Sachen gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Exekution zu. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers das stärkere Recht.
3 Ob 97/34 | OGH | 04.05.1934 |
SZ 16/102 |
7 Ob 100/08v | OGH | 28.05.2008 |
Auch; Beisatz: Solange eine Mietzinsforderung besteht, verliert eine pfandweise Beschreibung weder durch die Ab- noch durch die Zurückweisung der Zinsklage ihre Wirksamkeit. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Zinsklage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19340504_OGH0002_0030OB00097_3400000_001
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