OGH 3Ob9/71 (RS0002022)

OGH3Ob9/7117.2.1971

Rechtssatz

Nicht angemeldete Ansprüche, die weder aus dem Grundbuch (Hauptbuch) noch dem Zwangsversteigerungsakt sondern aus anderen E-Akten ersichtlich sind, sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen, zumal das Exekutionsgericht von sich aus zur Beischaffung anderer Akten nicht verpflichtet ist.

Normen

EO §55 Abs2
EO §210 II
EO §210 IVA
EO §210 IVE
EO §214

3 Ob 9/71OGH17.02.1971
3 Ob 90/72OGH31.08.1972
3 Ob 86/79OGH19.09.1979

Auch

3 Ob 148/80OGH08.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Bei Nichteinbringung des nach der Grundbuchs- und Aktenlage gemäß § 210 EO gebotene Nachweises einer angemeldeten Forderung ist diese in der Regel nicht zu berücksichtigen; ein aus diesem Grund erhobener Widerspruch nicht auf den Rechtsweg zu verweisen ist. (T1)

3 Ob 260/01hOGH24.04.2002

Auch; Beisatz: Außer den Anmeldungen dürfen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren. (T2)

3 Ob 23/18fOGH27.06.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19710217_OGH0002_0030OB00009_7100000_001

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