Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem gegen ihn zur Hereinbringung von rückständigen und laufenden Unterhaltsbeträgen geführten Exekutionsverfahren nach §§ 294, 294a EO beantragte der Verpflichtete die Erhöhung des unpfändbaren Betrags. Das Exekutionsgericht wies im zweiten Rechtsgang diesen Antrag ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten dahin Folge, dass es die Entscheidung erster Instanz aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.
Weiters wies es die Rekursbeantwortung der Betreibenden zurück. Nur den zuletzt genannten Teil der Entscheidung bekämpft die Betreibende mit (richtig: Revisions-)Rekurs, mit dem sie die ersatzlose Aufhebung desselben und die Kostenentscheidung begehrt, auch die Kosten der Rekursbeantwortung seien weitere Verfahrenskosten.
Rechtliche Beurteilung
Der Betreibenden mangelt es an der erforderlichen Beschwer. Sie bekämpft - richtigerweise, weil dies mangels eines Zulassungsausspruchs zweiter Instanz unzulässig wäre (§ 78 EO iVm § 527 Abs 2 erster Satz ZPO - den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht. Daraus folgt aber, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dieses (iSd Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der EO: RIS-Justiz RS0118686) die Rekursbeantwortung mit Recht zurückwies oder sich mit dem Ausspruch begnügen hätte sollen, dass die betreibende Partei iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe (so 3 Ob 181/07z; 3 Ob 167/07s; RIS-Justiz RS0118686 [T11]). Selbst die von ihr angestrebte Entscheidung (bloßer Entfall dieser Zurückweisung) könnte am Ergebnis in zweiter Instanz nichts ändern. Im fortzusetzenden Verfahren stehen ihr aber weitere Stellungnahmen ohnehin frei.
Besteht somit keine prozessuale Möglichkeit zu einer neuerlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Gegners unter Bedachtnahme auf die Rechtsmittelbeantwortung und kann somit deren Zweck, einen Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners abzuwehren, nicht mehr erreicht werden, dann fehlt es an der für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendigen Beschwer (2 Ob 110/07a; RIS-Justiz RS0122282). Daran vermag auch die Zustellung des Rekurses des Verpflichteten zur allfälligen Rekursbeantwortung nichts zu ändern. Das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung allein vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwer nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0002396). Somit kann auch eine „Ergänzung" im Sinne eines Kostenzuspruchs für die zurückgewiesene Rekursbeantwortung nicht erfolgen.
Der Revisionsrekurs (vgl 3 Ob 272/08h) ist daher zurückzuweisen.
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