Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsrekurses in Höhe von S 21.456 (darin enthalten S 3.576 Umsatzsteuer) werden als weitere Exekutionskosten der betreibende Partei bestimmt.
Text
Begründung
Mit dem vor dem Erstgericht am 6.12.1989 zu 2 C 1425/89w abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Verpflichtete in Punkt I., der nunmehrigen betreibenden Partei den Betrag von S 900.000 in folgenden Teilbeträgen zu bezahlen: S 200.000 binnen acht Tagen nach Abschluß dieses Vergleiches und den verbleibenden Betrag von S 700.000 in fünfzehn dritteljährlichen Raten zu je S 46.667, fällig am 30.4., 31.8. und 31.12. eines jeden Jahres, erstmalig fällig am 30.4.1990, mit einem Respiro von zwei Monaten. Bei Verzug mit nur einer Rate tritt Terminverlust und damit Fälligwerden der Gesamtforderung ein. Diesfalls verpflichtet sich der Verpflichtete, Verzugszinsen von 9 % p.a. zu leisten. Im Vergleichstext sind Geburtsdatum und Anschrift des Verpflichteten angegeben.
Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei im Betrag von S 473.011,08 samt 9 % Zinsen p.a. ab 1.1.1995 und der mit S 14.783,80 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft EZ ***** W***** als Haupteinlage und EZ ***** W***** und EZ***** W***** als Nebeneinlagen.
Dem Exekutionsantrag war keine Vergleichsausfertigung angeschlossen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es vertrat die Rechtsansicht, daß der Exekutionsantrag schon deshalb abzuweisen sei, weil die betreibende Partei keinen Exekutionstitel vorgelegt habe. Nach § 88 EO seien für die Bewilligung und die Einverleibung eines Zwangspfandrechtes die Bestimmungen des GBG maßgeblich; ein Gesuch könne nach § 94 GBG nur dann bewilligt werden, wenn die für die Bewilligung erforderlichen Urkunden vorliegen. Die betreibende Partei habe entgegen dieser Bestimmung den Exekutionstitel nicht vorgelegt. Da über jeden Antrag nach § 95 GBG ohne Zwischenerledigung zu entscheiden und damit die Beseitigung eines Formgebrechens nach den Bestimmungen der §§ 84 ff ZPO ausgeschlossen sei, müsse der Exekutionsantrag abgewiesen werden, weil der Exekutionstitel vom Betreibenden auch dann vorgelegt werden müsse, wenn es sich beim Titel- und Grundbuchsgericht um dasselbe Gericht handelt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Rekursentscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche und ihr über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 88 Abs 2 EO iVm § 139 GBG sind für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Zwangspfandrechtes die Bestimmungen des GBG anzuwenden. Gemäß § 87 Abs 1 GBG sind dem Antrag die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen. Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet (§ 87 Abs 2 GBG).
Exekutionstitel ist hier ein Vergleich, der in einem Verfahren vor demjenigen Gericht abgeschlossen wurde, das nun als Exekutions- und Buchgericht zuständig ist. Für die Bewilligung der Exekution wird somit keine Ausfertigung des Exekutionstitels benötigt. Das Erstgericht hat zutreffend anhand des Titelaktes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung geprüft. Wenn der Exekutionstitel in einer Entscheidung oder einem Vergleich des Grundbuchsgerichtes besteht, so ist, wenn die Titelausfertigung nicht vorgelegt wurde, auf Grund der Aktenlage die Exekution zu bewilligen und die für die Urkundensammlung erforderliche Abschrift, sofern sie nicht beigebracht wurde, durch die Geschäftsabteilung herzustellen (Heller/Berger/Stix 925; vgl Rsp 1935/249, wonach das Fehlen einer für die Urkundensammlung bestimmten Abschrift des Exekutionstitels, nämlich eines gerichtlichen Vergleichs, der sachlichen Erledigung eines Grundbuchsantrags nicht im Wege steht).
Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht zitierten Entscheidungen stammen nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom LG Klagenfurt (RPflSlgE 1973/73) und vom KG Korneuburg (RPflSlgE 1977/119). Das Rekursgericht konnte sich überdies nur auf die Entscheidung des KG Korneuburg stützen, der der Oberste Gerichtshof aus den dargelegten Gründen nicht folgen kann.
Auch die weiteren vom Verpflichteten im Rekurs geltend gemachten, vom Rekursgericht nicht geprüften Gründe für die Abweisung des Exekutionsantrags liegen nicht vor.
Der Exekutionsantrag entspricht den Erfordernissen des § 54 EO; nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Rekurs, daß im Exekutionsantrag weitere Behauptungen zur Fälligkeit der in Exekution gezogenen Forderung aufzustellen gewesen wären. Entgegen dem Rekursvorbringen des Verpflichteten ist sowohl im Exekutionstitel als auch im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 Abs 1 EO.
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