OGH 3Ob93/09m

OGH3Ob93/09m22.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Gerhard W*****, 2. Mag. Herbert S*****, und 3. DI Helmut L*****, alle vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Gertrude S*****, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung eines Notwegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2008, GZ 44 R 390/08s-118, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Jänner 2009, GZ 44 R 390/08s-124, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 16. April 2008, GZ 23 Nc 63/01d-106, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2008, GZ 23 Nc 63/01d-108, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senats 3 Ob 183/03p im ersten Rechtsgang räumte nunmehr das Erstgericht unter Bezugnahme auf einen Einreichplan den Antragstellern einen Notweg durch Einräumung der Dienstbarkeit des Fahrwegs und Herstellung einer Weganlage ein. Der Erstantragsgegnerin Stadt Wien sprach es Entschädigungsbeträge zu.

Das Rekursgericht gab deren Rekurs teilweise Folge, einerseits in Form der Richtigstellung der Formulierungen zur Einräumung des Notwegs und andererseits durch Erhöhung der Entschädigungen im begehrten Umfang. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Soweit die Erstantragsgegnerin auch die Erteilung von insgesamt sechs Auflagen begehrte, sah das Gericht zweiter Instanz den Rekurs als nicht berechtigt an. Soweit sich die gewünschten Verpflichtungen bereits aus Gesetzen, wie der Wr BauO oder § 1319a ABGB, ergäben, müsse nicht nochmals eine Auflage erteilt werden, wenn keine nähere Konkretisierung dieser gesetzlichen Verpflichtungen erfolge. Für die Ausführung sei der in den Beschluss integrierte Lage- und Höhenplan verbindlich, weshalb nochmalige Auflagen entbehrlich seien. Für die übrigen Auflagen sei unklar, aus welchen Rechtsgrundlagen diese abgeleitet würden.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin ist nicht zulässig.

Aus den nachstehenden Erwägungen erübrigen sich Stellungnahmen zur Zulässigkeit und zum Umfang von „Auflagen" in Beschlüssen auf Einräumung eines Notwegs nach dem NWG:

Die Rechtsmittelwerberin versucht gar nicht zu begründen, weshalb sie die Erwägungen des Rekursgerichts zu jenen „Auflagen" - ein dem Notwegegesetz (NWG) fremder Begriff -, die in Wahrheit nichts anderes als Belehrungen über gesetzliche Pflichten sind, für unrichtig hält. Dass ihrer Ansicht nach in einem privatrechtlichen Vertrag über ein Wegerecht unter Umständen „im Interesse der Rechtssicherheit" auch solches - überflüssigerweise - enthalten sein könnte, kann man nicht als ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge auffassen. Soweit es um Ansprüche bei Beendigung des Notwegerechts geht, verweist die Erstantragsgegnerin nunmehr selbst zutreffend auf § 24 NWG (der von Art II AußStr-BegleitG unberührt blieb). Diese Bestimmung sieht für entbehrlich gewordene Notwegeservituten ein eigenes Außerstreitverfahren über die allfällige Rückerstattung des Entschädigungskapitals und weiters ein solches bei „unstatthaft" gewordenen derartigen Servituten vor (Abs 2). Nach der zuletzt genannten Norm ist unter bestimmten Voraussetzungen die Notwegeservitut aufzuheben und dies „an geeignete Vorsichten wegen wirklicher Vornahme der bezüglichen Veränderung" zu knüpfen. Ob zu solchen Vorsichten auch die Verpflichtung der Notwegeberechtigten zur Entfernung der Weganlage auf eigene Kosten zählt, ist zwar hier nicht zu prüfen. Die Norm zeigt aber im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des NWG unmissverständlich, dass - ein Gegenargument bietet auch der Revisionsrekurs nicht - eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenregelung schon im Einräumungsbeschluss für den rein hypothetischen Fall einer späteren Aufhebung der Servitut nicht besteht. Die in § 24 Abs 2 NWG genannten „geeigneten Vorsichten" können eben naturgemäß nicht schon jetzt für den noch dazu ungewissen Fall des Eintritts konkreter Umstände in einem möglicherweise in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt getroffen werden.

Die Erstantragsgegnerin hat die von ihr angestrebte Entschädigung voll zugesprochen erhalten; allfällige theoretische Wechselwirkungen von „Auflagen" damit sind daher für die Entscheidung nicht mehr erheblich. Auch in dritter Instanz vermag sie nicht darzulegen, worauf sie etwa ihren Anspruch gründet, der Weg müsse asphaltiert werden. Nach dem Plan wurde von den Vorinstanzen ein geschotterter Weg bewilligt. Dass dies auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe, wird nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet. Dasselbe gilt für alle weiteren begehrten „Auflagen", welche die Vorinstanzen nicht bewilligten.

Aus § 4 Abs 1 NWG (ebenfalls vom AußStr-BegleitG unberührt) ergibt sich klar, dass vom Gericht über Art, Umfang und Richtung des Notwegs zu entscheiden ist sowie über die Modalitäten seiner Benützung. Ob im Einzelfall diese Konkretisierung richtig erfolgte, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (iglS dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Notweg einzuräumen ist; RIS-Justiz RS0052715 [T1]). Vermag aber die Erstantragsgegnerin einen dem Gesetz widersprechenden Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, erübrigen sich - in diesem Fall notwendigerweise bloß theoretische - Stellungnahmen zu von ihr darin begehrten „Auflagen", die ja im Wesentlichen die Kriterien des § 4 Abs 1 NWG betreffen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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