Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Lastenblatt der im Alleineigentum von Helene J*** gestandenen Liegenschaft EZ 2358 KG Gänserndorf ist unter OZ 1 das Recht der Fruchtnießung für die Verpflichtete einverleibt. Den Antrag der betreibenden Partei, zur Hereinbringung einer Forderung von S 368.993,-- sA die Exekution durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf dieses Recht und Zwangsverwaltung des Fruchtgenußrechtes zu bewilligen, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 4. Februar 1987, ON 9, ab. Das Rekursgericht bewilligte die Exekution durch Pfändung und richtete an die Verpflichtete das Gebot, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten; den Antrag der betreibenden Partei, ihr die Zwangsverwaltung des Fruchtgenußrechtes zu bewilligen, wies es ab.
Dr. Werner S*** bekämpft diesen Beschluß als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in die Rechte der Rekurswerberin als der Liegenschaftseigentümerin durch den angefochtenen Beschluß nicht eingegriffen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war an die Eigentümerin der mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Sache ein Verbot, an die Verpflichtete zu leisten, nicht zu erlassen, weil der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft zu einer Leistung an den Fruchtnießer nicht verpflichtet ist (Heller-Berger-Stix 2466; Heller-Trenkwalder, EO3 1186 FN 5; iglS SZ 46/17). Die Form, in der die betreibende Partei das Fruchtgenußrecht der Verpflichteten in Exekution gezogen hat, entspricht der herrschenden Ansicht; es ist nicht zu erkennen, weshalb sie, wie im Revisionsrekurs behauptet wird, ein falsches Exekutionsmittel gewählt haben soll.
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