Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrage zurückgestellt,
1) den Beschluß vom 27. Mai 1987, 33 R 53/87, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist,
2) zu veranlassen, daß die vom Revisionsrekurswerber mit dem Schriftsatz ON 50 vorgelegten zehn Beilagen wieder dem Akt angeschlossen werden.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO bezieht sich nur auf den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht aber auf die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 2 ZPO (EvBl. 1985/131). Es ist daher der gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzuholen.
Gemäß § 179 Abs. 3 GeO sind Urkunden, die schon ausgefolgt wurden (Verfügung bei ON 56), anläßlich der Vorlage eines Rechtsmittels wieder anzuschließen.
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