European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00089.840.1024.000
Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 22. 6. 1984, GZ R 382/84‑79, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 ZPO zulässig ist oder nicht.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der an die zweite Instanz herangetragene Wert des Beschwerdegegenstands (im Verteilungsverfahren der strittige Teil des Meistbots) liegt im sogenannten Zulassungsbereich. Strittig waren nämlich gemäß den Rekursen ON 76 und 77 nur
1) 180.000 S betreffend die Zuweisung an die Verlassenschaft nach Richard B*****,
2) 75.375,74 S betreffend die angebliche Nichtzuweisung an die Rechtsnachfolger der Sparkasse der Stadt Bludenz
3) 42.105,74 S betreffend die Nichtzuweisung an Elsa B*****, was zusammen 297.481,48 S ergibt, sodass der in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Betrag ‑ unabhängig davon, ob die dritte Summe mit den beiden ersten zusammenzurechnen ist ‑ nicht überschritten wird.
Das Gericht zweiter Instanz hätte daher gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO aussprechen müssen, ob wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs zulässig ist oder ob dies mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht der Fall ist.
Es war daher gemäß §§ 78 EO, 430, 419 Abs 3 ZPO der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.
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