OGH 3Ob8/89

OGH3Ob8/8922.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Mag. Harald J***, Rechtsanwalt, Wien 6, Mariahilferstraße 75, wider die verpflichtete Partei Hubert L***, Hauseigentümer, Salzburg, Dominikusweg 7, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vollstreckung eines Antrages (Streitwert S 70.000,--), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30. Juni 1988, GZ 22 R 184/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. März 1988, 19 E 1143/88-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

In der Entscheidung vom 18. September 1986, MBA 6/7-6., Amerlingstraße 19, Schli 2/86, trug der Magistrat der Stadt Wien, Schlichtungsstelle, dem Vermieter des Hauses Wien 6, Amerlingstraße 19, gemäß § 6 Abs. 1 MRG auf, die Neuherstellung der Parkettböden in den Räumen des Bestandobjektes top.Nr. 32 als Arbeiten, die zur Erhaltung des Hauses notwendig seien, binnen fünf Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung durchführen zu lassen (3 Wochen zur Inangriffnahme der Arbeiten, 2 Wochen zu deren Durchführung). Am 3. November 1987 teilte die Schlichtungsstelle hiezu mit, daß zwar das Gericht gegen ihre Entscheidung angerufen, der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes aber zurückgezogen worden sei, so daß die Entscheidung wieder in Kraft getreten sei. Auf Grund der genannten Entscheidung stellte die betreibende Partei gemäß § 353 EO den Antrag, ihr die Ermächtigung zu erteilen, die Neuherstellung "gleichartiger" Parkettböden in den Räumen des Bestandobjektes top.Nr. 32 im Haus Wien 6, Amerlingstraße 19, ident mit Mariahilferstraße 75, auf Kosten der verpflichteten Partei vornehmen zu lassen, ihr die Auswahl des die Neuherstellung der Parkettböden durchführenden Professionisten zu überlassen und der verpflichteten Partei den Erlag eines Kostenvorschusses für die durchzuführenden Arbeiten aufzutragen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution, ausgenommen das Begehren auf Neuherstellung "gleichwertiger" Parkettböden und den Passus "ident mit Mariahilferstraße 75" weil dies durch den vorliegenden Exekutionstitel nicht gedeckt sei.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Bereits zu § 8 MG sei ausgesprochen worden, daß es sich bei den in § 8 Abs. 2 MG vorgesehenen Maßnahmen um eine zwangsvollstreckungsähnliche Fortsetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 MG handle und daß die Auftragserteilung nach § 8 Abs. 1 MG und die Auftragsdurchsetzung nach § 8 Abs. 2 MG ein einheitliches Verfahren nach den §§ 24 ff MG darstellten. Auch das Verfahren nach § 6 Abs. 2 MRG diene nur der Durchsetzung eines Auftrages zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, so daß es sich hiebei ebenfalls um kein selbständiges, sondern ein zur Durchsetzung des Titels erforderliches Verfahren handle. Der Gesetzgeber habe das Verfahren zur Durchsetzung eines nach § 6 Abs. 1 MRG erteilten Auftrages in § 6 Abs. 2 MRG abschließend geregelt. Es stehe daher nicht im Belieben des betreibenden Gläubigers, zur Durchsetzung eines derartigen Auftrages wahlweise die Exekution nach § 353 EO oder aber nach § 6 Abs. 2 MRG - in Form einer modifizierten Zwangsverwaltung - zu führen. Der gemäß § 353 EO gestellte Exekutionsantrag sei daher verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß der 2. Instanz wurde der betreibenden Partei, einem Rechtsanwalt, an einer anderen als der Kanzleiadresse zu Handen eines anderen Rechtsanwalts (ohne Postvollmacht) am 4. August 1988 zugestellt. Der von der betreibenden Partei am 6. September 1988 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist rechtzeitig, weil die betreibende Partei bescheinigte, daß sie sich vom 2. bis 23. August 1988 im Ausland aufhielt und die vorgenommene (Ersatz-) Zustellung den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 und des § 16 ZuStG widersprach. Zu Unrecht wendet sich die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs gegen die Rechtsansicht der 2. Instanz. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 MRG enthalten wie zuvor jene des § 8 Abs. 2 MG eine Sonderregelung für die Durchsetzung von Aufträgen nach § 6 Abs. 1 MRG (früher: § 8 Abs. 1 MG), denn sie sehen eine Zwangsverwaltung vor, die sich von jener nach der Exekutionsordnung sowohl durch ein verschiedenes Verfahren (Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG), als auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten, unterscheidet (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 6 MRG, vgl. auch MietSlg. 32.290 zu § 8 MG). Die Wahl des Exekutionsmittels ist der betreibenden Partei daher nicht freigestellt.

Mit Recht hat daher die 2. Instanz den Exekutionsantrag abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 40, 50 ZPO.

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