Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs der Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487; zuletzt 3 Ob 52/99i ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Schon mit Beschluß vom 25. 2. 1999 zu 3 Ob 52/99i wurde der Revisionsrekurswerberin für den Fall des Erhebens weiterer unzulässiger Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof die Verhängung von Mutwillensstrafen nach § 78 EO, § 528 Abs 4 ZPO in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Fall hat es mit der Wiederholung diese Hinweises sein Bewenden, weil der vorliegende Revisionsrekurs schon vor Abfertigung der zitierten Entscheidung durch die Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht eingebracht wurde.
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