3 Ob 86/72 | OGH | 31.08.1972 |
3 Ob 49/92 | OGH | 29.04.1992 |
Vgl; Beisatz: Der Beitritt ist durch Beschluß auszusprechen und hat nur feststellende Bedeutung. (T1) Veröff: SZ 65/66 |
6 Ob 81/01g | OGH | 21.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Erst dadurch erlangt ein Gläubiger Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2) |
3 Ob 80/04t | OGH | 21.07.2004 |
Vgl auch; nur: Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. (T3); Beisatz: Aus §139 Abs2 EO ergibt sich, dass jeder "Beitritt" die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist und dass diese Bewilligung gegebenenfalls den Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_001
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