OGH 3Ob84/65

OGH3Ob84/6528.5.1965

SZ 38/91

Normen

EO §37
ZPO §502 (3)
EO §37
ZPO §502 (3)

 

Spruch:

§ 502 (3) ZPO., § 37 EO.

Werden in einer Widerspruchsklage mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend

Entscheidung vom 28. Mai 1965, 3 Ob 84/65

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben

Text

Die Klägerin begehrt, die der Beklagten gegen die X.-Gesellschaft m. b. H. zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligte und vollzogene Fahrnisexekution hinsichtlich der in PZ. 1 - 12 und 66 - 74 des Pfändungsprotokolles E 473/61 des Bezirksgerichtes B. verzeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände, Küchengeräte und Möbel gemäß § 37 EO. für unzulässig zu erklären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt, daß jedoch der Wert keines der Pfandgegenstände, auf die sich der Rechtsstreit beziehe, 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einer Geldsumme besteht, hat das Berufungsgericht mit Recht dessen Höhe bewertet (JB. 242). Werden in einer Widerspruchsklage mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend; von dem nicht vorliegenden Fall, daß die beizutreibende Forderung geringer ist als der Wert der Pfandsache, kann hier abgesehen werden.

Nach § 502 (3) ZPO. ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert 15.000 S übersteigt. Diese Voraussetzung trifft nach dem Spruch des Berufungsgerichtes für keinen der Pfandgegenstände zu, deren Exszindierung von der Klägerin begehrt wird.

Die Revision gegen die das Ersturteil vollinhaltlich bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher unzulässig.

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