Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Im Entwurf der Versteigerungsbedingungen gab die betreibende Partei die geringsten Gebote der Liegenschaft EZ 60 KG Markthof, bei der es sich um ein "Haus" im Sinn des § 151 Abs.1 EO handelt, und des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 288 derselben Katastralgemeinde, das als Baugrund bewertet und demselben Begriff unterstellt wurde, nicht mit der Hälfte, also mit 1,350.000 S bzw. 36.000 S, sondern mit zwei Dritteln, das sind 1,800.000 S bzw. 48.000 S, der Schätzwerte an und beantragte überdies ausdrücklich, die geringsten Gebote mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzustellen (ON 36).
Wegen dieses nach § 151 Abs.1 zweiter Halbsatz EO zulässigen Antrages auf Festsetzung abweichender Bedingungen ordnete das Exekutionsgericht nach § 162 Abs.1 zweiter Satz EO eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen auf den 18.März 1986 an. Dazu lud es die im dritten Satz der letztgenannten Gesetzesstelle bezeichneten Personen, darunter die verpflichtete Partei. In den Ladungen waren nach § 56 Abs.2 zweiter Satz EO der wesentliche Inhalt des die geringsten Gebote der beiden genannten Liegenschaften betreffenden Antrages der betreibenden Partei und die mit dem Nichterscheinen verbundenen, im ersten Satz der letztgenannten Gesetzesstelle festgelegten Rechtsfolgen angegeben. Diese Ladung wurde der verpflichteten Partei am 7.3.1986 zugestellt (ON 38).
In der Tagsatzung, zu der nur die betreibende Partei erschienen war, wiederholte diese ihren schon im Entwurf der Versteigerungsbedingungen gestellten Antrag, die geringsten Gebote der Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzustellen (ON 39).
Auf Grund dieser Verhandlung stellte das Erstgericht nach § 163 Abs.1 EO die Versteigerungsbedingungen fest. Es genehmigte den von der betreibenden Partei vorgelegten Entwurf derselben und bestimmte die geringsten Gebote der beiden genannten Liegenschaften mit zwei Dritteln der Schätzwerte (ON 41).
Dagegen erhob die verpflichtete Partei fristgerecht Rekurs, in dem sie beantragte, "das geringste Gebot mit der Hälfte des Schätzwertes festzusetzen". In dem auf der Liegenschaft EZ 60 errichteten Haus führe eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der alle Geschäftsräume und Fremdenzimmer vermietet seien, einen Gastwirtschafts- und Fremdenbeherbungsbetrieb. Alle Wohnungen seien vermietet. Deshalb sei das Haus für einen Erwerber wirtschaftlich kaum zu verwerten. Es sei daher anzunehmen, daß bei einem geringsten Gebot von zwei Dritteln des Schätzwertes kein Anbot gestellt und die Versteigerung erfolglos bleiben würde (ON 46).
Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, weil dik verpflichtete Partei nach § 56 Abs.2 EO als dem Antrag der betreibenden Partei, die geringsten Gebote der Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzusetzen, zustimmend zu behandeln und daher, zumal der diesbezügliche Antrag gesetzeskonform sei, durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz erhobene "Revisionsrekurs" (richtig Rekurs), in dem die verpflichtete Partei die Abänderung durch Festsetzung des geringsten Gebotes (beider Liegenschaften?) mit der Hälfte des Schätzwertes, allenfalls die Aufhebung zwecks neuerlicher Entscheidung durch die erste Instanz beantragt, ist nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 502 Abs.4 Z 2 und 528 Abs.2 Satz 1ZPO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
Die Rekursbehauptung, § 56 Abs.2 EO sei nicht anwendbar, weil der Verhandlung zur Feststellung höherer geringster Gebote kein Antrag zugrunde liege, ist aktenwidrig. Die betreibende Partei hat auf der ersten Seite ihres Entwurfs der Versteigerungsbedingungen ausdrücklich beantragt, das geringste Gebot bei allen Liegenschaften mit zwei Dritteln des Schätzwertes festzustellen (ON 36, AS 133), und auf der zweiten Seite dieses Entwurfes die geringsten Gebote der Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof ziffernmäßig mit 1,800.000 S bzw. 48.000 S angegeben (ON 36, AS 134). Nach den §§ 146 Z 4 und 151 Abs.2 EO haben die Versteigerungsbedingungen die ziffernmäßige Angabe des geringsten Gebotes zu enthalten. Dieses darf nach § 151 Abs.1 EO bei "Häusern" - diesem Begriff werden als solche geschätzte Baugründe zugezählt - die Hälfte, bei "Landgütern und" (sonstigen) "Grundstücken" zwei Drittel des Schätzwertes der Liegenschaft nicht unterschreiten, doch kann auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
Da es sich bei den Liegenschaften EZ 60 und 288 KG Markthof um ein "Haus" im Sinn des § 151 Abs.1 EO bzw. um ein diesbezüglich gleich zu behandelndes, als solches bewertetes Baugrundstück handelt, durfte die betreibende Partei nach den §§ 151 Abs.1 zweiter Halbsatzund 162 Abs.1 EO den Antrag stellen, die halben Schätzwerte der Liegenschaften übersteigende Beträge als geringste Gebote festzustellen, also auch die tatsächlich beantragten zwei Drittel der Schätzwerte. Nur ein Antrag auf Festsetzung eines unter dem halben Schätzwert liegenden geringsten Gebotes wäre unzulässig, weil eine solche Festsetzung die im § 151 Abs.1 EO zwingend vorgeschriebene Mindesthöhe des geringsten Gebotes ("Verschleuderungsgrenze") unterschreiten würde.
Der zulässige Antrag der betreibenden Partei wurde vom Erstgericht - wie schon dargelegt - verfahrensrechtlich richtig behandelt, wobei auch § 56 Abs.2 Satz 2 EO eingehalten wurde. Unter diesen Umständen ist unter anderem die verpflichtete Partei nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle als dem zulässigen Antrag der betreibenden Partei, die geringsten Gebote zweier Liegenschaften nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln der Schätzwerte festzustellen, zustimmend zu behandeln (ÖBl.1986, 45 und 1975, 109; EvBl.1973/93).
Deshalb ist die verpflichtete Partei durch die dem Antrag der betreibenden Partei, dem sie zugestimmt hat, stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes insoweit nicht beschwert, als sich dies mit ihrer anzunehmenden Zustimmung nicht vereinbaren ließe (vgl. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 35). Daß zwingende Verfahrensgrundsätze nicht verletzt wurden, die auch von einer Person mit Rekurs geltend gemacht werden können, die zu einer Verhandlung oder Einvernehmung über einen Antrag nicht erschienen ist (EvBl.1973/93), wurde bereits ausgeführt. Die einzige Einwendung im gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs, die sich übrigens nur auf die Liegenschaft EZ 60 KG Markthof bezieht, daß zu einem geringsten Gebot von zwei Dritteln des Schätzwertes keine Anbote zu erwarten seien, durfte von der trotz gehöriger Ladung nicht zur Verhandlung erschienenen verpflichteten Partei nach § 57 Abs.1 EO nachträglich nicht mehr vorgebracht werden und stellt daher auch deshalb keinen zulässigen Rekursgrund dar (vgl. auch Holzhammer aaO). Der unzulässige Rekurs der verpflichteten Partei wurde daher vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, so daß dem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben ist.
Nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.
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