European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00082.22P.0519.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.274,30 EUR (hierin enthalten 374,05 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf Malta und Inhaberin einer maltesischen Glücksspielkonzession. Sie bietet über diverse Websites international – und damit auch in Österreich – Online‑Echtgeldpokerspiele und Online-Casinospiele an, obwohl sie in Österreich über keine Glücksspiellizenz nach dem GSpG verfügt. Der in Österreich ansässige Kläger legte auf dem auf der Website der Beklagten betriebenen Spielportal zum Zweck der Spielteilnahme ein Nutzerkonto an und nahm in den Jahren 2010 bis 2020 zu privaten Zwecken „vom eigenen Benutzerkonto aus“ an Glücksspielen, nämlich vorwiegend Pokerspielen teil, wobei er einen Verlust von umgerechnet 64.680,16 EUR erlitt.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem vom Kläger erhobenen Begehren auf Ersatz seiner Spielverluste zur Gänze statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob der Betreiber von verbotenen Online‑Pokerspielen, der Einsätze entgegennimmt und abzüglich einer Provision an Gewinner auszahlt, für die Rückforderung solcher Einsätze aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung passiv legitimiert sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus Online-Pokerspielen in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 197/21y; 4 Ob 229/21m; 3 Ob 27/22z ua). Entgegen der Behauptung der Beklagten kann keine Rede davon sein, dass diesen Entscheidungen ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde gelegen wäre, weil es sich beim „eigenen Nutzerkonto“ des Klägers um nichts anderes handelt als um das auf der Website der Beklagten angelegte Spielerkonto.
[5] 2. Die Frage, ob dem Kläger auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zustünde, stellt sich hier nicht.
[6] 3. Auf die von ihr im bisherigen Verfahren behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück.
[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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