OGH 3Ob81/84

OGH3Ob81/8412.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien S*****, reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, und beigetretene Gläubiger, darunter Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, wider die verpflichtete Partei Fa. S***** Gesellschaft mbH & Co, *****, wegen 1.400.000 S sNg ua Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei T***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. März 1984, GZ 3 R 865/83-153, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 8. September 1983, GZ E 12/81-146, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der Tagsatzung über die Verteilung der Meistbote der Liegenschaften EZ ***** KG ***** und der 126/378 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** derselben Katastralgemeinde am 24. 6. 1983 meldete der nach § 119 Abs 4 KO eingetretene Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei unter anderem 1.798.779,66 S als bevorrechtete Forderung an. Dabei handle es sich um die ihn belastenden 18 % Umsatzsteuer für das mitversteigerte bewegliche Wirtschaftsgut.

Dagegen erhob unter anderem der Vertreter der T***** reg. Gen.m.b.H. Widerspruch, dem vom Erstgericht Folge gegeben wurde. Im Meistbotsverteilungsbeschluss vom 8. 9. 1983, ON 146, wurde daher dem Masseverwalter der begehrte Umsatzsteuerbetrag nicht zugewiesen. Der T***** reg. Gen.m.b.H. wurden hingegen 5.474.194,57 S zur vollständigen Berichtigung ihrer in den Rängen COZ 75 bzw 27 pfandrechtlich sichergestellten Forderung und infolge der Erschöpfung der Meistbote zur teilweisen Berichtigung ihrer in den Rängen COZ 83 bzw 35 pfandrechtlich sichergestellten Forderung von 5.569.904,02 S nur mehr 112.712,09 S zugewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Teil seiner Entscheidung gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Masseverwalters Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluss dahin ab, dass es dem Masseverwalter als Vorzugspost auch den oben erwähnten Umsatzsteuerbetrag zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zuwies. Dadurch wurden die erwähnten Zuweisungen an die T***** reg. Gen.m.b.H. entsprechend verkürzt.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der T***** reg. Gen.m.b.H. mit den Anträgen, dem Masseverwalter den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorzugspost zuzuweisen, sondern diesen Betrag wieder der Revisionsrekurswerberin zuzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluss zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung aufzuheben oder den Widerspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrags als Vorzugspost auf den Rechtsweg zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung beim Konkursgericht anzumelden (§ 125 Abs 1 KO). Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Diese können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig (Abs 2 leg cit). Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen (Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle).

Bei diesem Anspruch des Masseverwalters handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen (prozessrechtlichen) Anspruch in Art des Prozesskostenersatzanspruchs nach § 41 ZPO. Zu den dem Masseverwalter zu ersetzenden Barauslagen gehören auch die von ihm zu entrichtenden Steuern, unter anderem die Umsatzsteuer (Bartsch-Pollak, Konkursordnung³ 574 ff).

Bei der Verteilung einer Sondermasse hat der Masseverwalter seinen Kostenersatzanspruch spätestens bei der Verteilungstagsatzung anzumelden. Bei der Entscheidung des Konkurs- oder Exekutionsgerichts über diesen Kostenersatzanspruch handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, worüber das Oberlandesgericht bzw das Landes- oder Kreisgericht als Gericht zweiter Instanz gegenüber dem Konkurs- bzw Exekutionsgericht endgültig entscheidet (§ 125 Abs 2 KO; § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 2 ZPO; Bartsch-Pollak, aaO 577; Heller-Berger-Stix I 142 und 666 f und die dort zitierte Judikatur, II 1619, SZ 53/90; JBl 1956, 647 ua).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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