Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die mit 4.952,28 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Eltern der Klägerin, Johann F***** d.Ä. (gestorben am *****), und Maria F***** geb. S*****, wiederverehelichte B***** (gestorben am *****), waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 4, 6 und 7, Kat. Gem. F***** sowie der Liegenschaft EZ 29, Kat. Gem. M*****. Diese Liegenschaften bilden den Gutskomplex S*****hof. Am 2. Juni 1920 wurde von den Eltern der Klägerin vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. Cg VI 186/20 ein Scheidungsvergleich geschlossen, in dem unter anderem zu Gunsten der ehelichen Kinder Hans F***** d.J. und der Klägerin eine Schenkung auf den Todesfall hinsichtlich der den Eltern F***** je zur Hälfte gehörenden, den Gutskomplex S*****hof bildenden Liegenschaften vereinbart wurde. Außerdem wurde hinsichtlich der beiderseitigen Liegenschaftshälften ein wechselseitiges Veräußerungsverbot von den Miteigentümern bedungen.
Im August 1920 verehelichte sich der Erstbeklagte Max B*****, der vor der Scheidung der Eheleute F***** in ihrem Haus als Hauslehrer angestellt war, mit der geschiedenen Maria F*****.
Am 3. April 1946 wurde vor dem Bezirksgericht Mürzzuschlag zwischen der Klägerin und ihrem Bruder Hans F***** jun. einerseits und den Ehegatten Max und Maria B***** andererseits ein Übergabsvertrag und Erbverzicht vereinbart. In diesem Vertrag anerkannten unter Punkt V die Klägerin und ihr Bruder, "dass ihr Stiefvater Max B***** und ihre Mutter Maria B***** unterschiedliche Schadenersatzansprüche gegen ihren verstorbenen Vater Johann F***** sen. zu stellen haben wegen schwerer wirtschaftlicher Schädigungen durch denselben, insbesondere aber auch aus dem Titel der Wiedergutmachung wegen der vierjährigen Anhaltung des Max B***** im Konzentrationslager Dachau, zu welcher Anhaltung der verstorbene Johann F***** mitwirkend war oder geistiger Urheber gewesen ist. Es sind daher für die seelischen Leiden, für die Freiheitsberaubung und für die wirtschaftlich zugefügten Schäden Schmerzensgeld, Verdienstentgang und überhaupt Genugtuung zu leisten."
Zur Bereinigung aller Schadenersatzansprüche des Max B***** überließen Johann F***** jun. und die Klägerin die ihnen nach dem Tode des Johann F***** sen. durch Schenkung auf den Todesfall zugekommenen Hälften des Gutes S*****hof dem Max B***** zu Eigentum, nachdem das Veräußerungsverbot auf Grund des Scheidungsvergleiches durch Vereinbarung zwischen Johann F***** jun. und der Klägerin einerseits und Maria B*****, ihrer Mutter, andererseits aufgelassen worden war.
Zur Schadensgutmachung gegenüber Frau Maria B***** verzichteten die Klägerin und ihr Bruder Hans F***** jun. unwiderruflich auf die zu ihren Gunsten im Ehescheidungsvergleich vom 2. Juni 1920 vereinbarte Schenkung auf den Todesfall und verzichteten gleichzeitig für sich und ihre Nachkommenschaft auf Erb- und Pflichtteilsrechte nach Frau Maria B*****.
Mit einer am 22. Oktober 1949 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der am 3. 4. 1946 vor dem Bezirksgericht Mürzzuschlag zur Zl. 1 Nc 101/46 abgeschlossene Übergabsvertrag und Erbverzicht nichtig sei. Sie begehrte weiter, die Beklagten Max B***** und Verlassenschaft nach Maria B***** schuldig zu erkennen, sofort in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes je zur Hälfte bei den dem Johann F***** d.Ä. und der Maria B***** zugeschriebenen Liegenschaftshälften des Gutes S*****hof zu willigen. Ihr Klagebegehren stützte Reingard V***** darauf, dass sie zu dem Vertrag vom 3. 4. 1946 durch Drohungen ihres Stiefvaters veranlasst worden sei und dass dieser Vertrag durch Ausnützung ihrer Zwangslage zustandegekommen sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin gefürchtet habe, es könne ihr verstorbener Vater als Kriegsverbrecher erklärt werden und auf diese Weise der Nachlass ihres Vaters, gegen den sie, was nur nebenbei bemerkt sei, nur Pflichtteilsansprüche hatte, während das Erbrecht zu diesem Nachlass ihrem Bruder Hans F***** d.J. zustand, der Beschlagnahme verfallen. Das Erstgericht war aber der Ansicht, dass die Klägerin, um mit ihrem Begehren nach § 870 ABGB durchzudringen, nachweisen müsste, dass sie sich nur wegen der Befürchtungen, die in ihr durch die Erklärungen ihres Stiefvaters ausgelöst wurde, zum Vertragsabschluss entschlossen hat. Das Erstgericht nahm weiter an, dass der Erstbeklagte die Beschuldigungen gegen den Vater der Klägerin nicht in der Absicht vorgebracht haben, die Klägerin zum Vertragsabschluss zu bewegen. Das Erstgericht untersuchte hierauf die Motive für den Vertragsabschluss auf Seite der Klägerin und kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine der Klägerin von ihrem Bruder in Aussicht gestellte Entschädigung ihr die Aufgabe ihrer Rechte erleichtert haben.
Zu dem Klagegrund des Wuchers führte das Erstgericht aus, dass ein auffallendes Missverhältnis im Sinne des § 879 Z 4 ABGB nicht angenommen werden könne, weil die Rechte der Klägerin auf Grund des Scheidungsvergleiches vom 2. Juni 1920 am S*****hof durch das zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 3. 4. 1946 noch bestehende Fruchtgenussrecht ihrer Mutter im Wert stark verringert geworden seien. Das Erstgericht nahm weiter an, es sei aus den gleichen Gründen, die einer Anfechtung des letztgenannten Vertrages im Sinne des § 870 ABGB entgegenstünden, auch nicht erwiesen, dass die Beklagten die Situation der Klägerin ausgebeutet hätten. Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob die Klägerin Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Das Berufungsgericht ist auf den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht eingegangen und hat das Ersturteil aus rechtlichen Erwägungen bestätigt. Das Berufungsgericht ist dabei von der Ansicht ausgegangen, dass eine Drohung, um die Rechtsfolgen des § 870 ABGB nach sich zu ziehen, den Zweck haben müsse, den Bedrohten zum Abschluss des angefochtenen Vertrags zu bestimmen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht, begnügte sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis , dass die Klägerin nach der Feststellung des Erstgerichtes, die auf die Parteienvernehmung der Klägerin gegründet wurde, zugegeben habe, dass von ihr der Gedanke der Übertragung des S*****hofes ausgegangen sei. Das Berufungsgericht nahm an, dass das Klagebegehren damit zum Scheitern verurteilt sei, weil nicht erwiesen werden könne, dass die Beklagten "auf den Erwerb des S*****hofes aus waren." Zum Klagsgrund des § 879 Z 4 ABGB vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass, um die Nichtigkeit des Vergleiches aus diesem Grunde herbeizuführen, die Beklagten den Gemütszustand der Klägerin in der Richtung des Abschlusses des Übergabe- und Erbverzichtsvertrages ausgenützt haben müssten. Zum Tatbestand des § 879 Z 4 ABGB sei es erforderlich, dass die Beklagten die rechtsgeschäftliche Handlung der Klägerin herbeigeführt haben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes kämpft die Klägerin mit einer Revision an, in der sie die Revisionsgründe des § 503 Z 2 bis 4 ZPO geltend macht. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung ihrer Klage zu ändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision muss ein Erfolg versagt werden.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) ist nicht gegeben. Die ersten beiden Absätze der diesem Revisionsgrunde gewidmeten Ausführungen der Revision beziehen sich auf die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass weder bei dem Erstbeklagten, noch bei seiner Gattin Maria B***** irgendeine Andeutung in der Richtung habe erwiesen werden können, "dass sie auf den Erwerb des S*****hofes aus gewesen seien". Diese Feststellung ist jedoch, wie unten bei der Behandlung des Revisionsgrundes der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, für die Entscheidung dieses Rechtsfalles ohne wesentliche Bedeutung. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in dieser Richtung könnte daher der klagenden Partei nicht zum Schaden gereichen. Des weiteren macht die Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf, dass es jede Feststellung darüber unterlassen habe, ob und inwieweit der angefochtene Vertrag durch List veranlasst worden sei. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Feststellung hierüber getroffen. Es geht davon aus (Seite 3 der Urteilsausfertigung), dass sich der Erstbeklagte selbstverständlich Gedanken darüber gemacht habe, weswegen er ins KZ gekommen sei, und knüpft daran die Bemerkung, dass es in Anbetracht der erbitterten Feindschaft zwischen dem Erstbeklagten und dem Vater der Klägerin nahegelegen sei, dass der Erstbeklagte auf diesen als den Urheber oder doch Beteiligten verfallen sei. Das Berufungsgericht hat daher, wenn auch vielleicht nicht mit der wünschenswerten Klarheit, festgestellt, dass der Erstbeklagte (beim Abschluss des Vergleiches) der Meinung gewesen ist, dass den Vater der Klägerin an seiner Verschickung ins KZ ein Verschulden getroffen habe. Damit hat es auch die Auffassung abgelehnt, dass der Erstbeklagte und seine Gattin den Vergleich durch List veranlasst hätten. Waren aber der Erstbeklagte (und seine Gattin) bei dem Vertragsabschluss subjektiv der Überzeugung, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Vater der Klägerin zustünden, dann kann auch von einer "Ausbeutung" einer Zwangslage der Klägerin im Sinne des § 879 Z 4 ABGB nicht die Rede sein.
Auch die Rüge der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Allerdings hat das Erstgericht ausdrücklich nur festgestellt, dass Hans F***** jun. der Klägerin für den Verzicht auf ihre Recht am S*****hof eine Entschädigung in Aussicht stellte, während das Berufungsgericht diese Feststellung, über das Erstgericht hinausgehend, in der Weise übernimmt, dass Hans F***** jun. die Entschädigung auch bezahlte. Diese Diskrepanz zwischen den Feststellungen der beiden Instanzen kann aber schon deshalb nicht als eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO gelten, weil hiefür Voraussetzung wäre, dass die Unstimmigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung war. Die Frage der Entschädigung der Klägerin für die Aufgabe ihrer Rechte am S*****hof ist aber nur dafür bedeutungsvoll, ob ein Motiv für diese Aufgabe von Rechten vorhanden war. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob die Entschädigung versprochen oder schon bezahlt war. Was die rechtliche Beurteilung anlangt, so vermag der Oberste Gerichtshof allerdings dem Berufungsgericht nicht beizupflichten, wenn dieses die Ansicht vertritt, dass die zum Vertragsabschluss führende Drohung den Abschluss des Vertrages bezweckt haben müsse. Diese von Pisko in der ersten Auflage von Klang's Kommentar (II/2 S 101) und auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1947 Nr. 2 vertretene Rechtsansicht wird im neueren Schrifttum überwiegend abgelehnt. So von Ehrenzweig, erster Band, Seite 225, von Gschnitzer in der zweiten Auflage von Klang's Kommentar, 4. Band, Seite 102 und Seite 107, und von Löb, Zur Lehre vom Zwang und der Zwangslage bei Vertragsabschluss, ÖJZ 1947, S 364 ff. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in wiederholten Entscheidungen zu der neueren Lehre bekannt, dass der Zwang nicht unmittelbar den Vertragsabschluss bezwecken müsse, sondern dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem geübten Zwang und dem Vertragsabschluss genüge (vgl Entsch vom 9. November 1921, ZBl 1922, Nr. 107, und insbesondere Entsch. vom 22. Juni 1946, JBl 1946, Seite 372). Namentlich diese letztere Entscheidung hat in überzeugender Weise dargetan, dass auch eine Willenserklärung, die durch einen auf einen anderen Zweck gerichteten Zwang zustandegekommen ist, dem wahren Willen nicht entspricht. Diese Entscheidung vom 22. 6. 1946 hatte die Auslegung des § 55 ABGB zum Gegenstand und ist trotz des Wortlauts dieser Gesetzesstelle "durch gegründete Furcht erzwungen" zu der Auffassung gelangt, dass ein adäquater Kausalzusammenhang ausreiche. Für den Bereich des § 870 ABGB, dessen Wortlaut durch die dritte Teilnovelle dahin geändert wurde, dass nicht mehr der Zwang zu einem Vertrag, sondern die Veranlassung zu diesem gefordert wird, ist diese Auslegung noch viel mehr am Platze.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch nicht der vom Erstgericht vertretenen Ansicht anzuschließen, dass die Drohung Alleinursache für den Vertragsabschluss gewesen sein müsse. Es muss vielmehr mit Gschnitzer (Klang's Komm. zweite Auflage, IV. Band, Seite 107) die Drohung als Mitursache für hinreichend angesehen werden. Für die Berechtigung des Klagebegehrens im Grunde des § 870 ABGB kommt es daher in erster Linie darauf an, ob die Drohung, durch die die Klägerin nach ihrem Vorbringen zum Vertragsabschluss veranlasst wurde, als "ungerecht" im Sinne des § 870 ABGB anzusehen ist. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass List mitgespielt habe, kommt hierbei nur dafür in Betracht, ob der Erstbeklagte seine gegen den verstorbenen Vater der Klägerin erhobenen Beschuldigungen für wahr hielt.
Nun hat das Berufungsgericht, obwohl es nach seiner Rechtsansicht hierzu gar nicht hätte Stellung nehmen müssen, sich "der Vollständigkeit halber" auch mit der Frage der "listigen" Herbeiführung des Vertrages auseinandergesetzt, also mit der Behauptung der Klägerin, dass der Erstbeklagte seine Anschuldigungen gegen den verstorbenen Vater der Klägerin wider besseres Wissen vorgebracht, ihn insbesondere eines besseren Wissen als den Urheber seiner KZ-Haft bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat hierbei - die Anhaltung des Erstbeklagten im KZ steht ja außer Streit - den durchaus zu billigenden Erfahrungssatz ausgesprochen, dass jemand, der in Haft genommen wird, sich darüber Gedanken macht, wie es denn zur Inhaftnahme gekommen sei. Und anschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erstbeklagte dabei - was bei der notorischen Feindschaft zwischen dem verstorbenen Vater der Klägerin und dem Erstbeklagten durchaus nahegelegen sei - auf jenen als den Urheber seines Missgeschickes verfallen sei. Dabei hat das Berufungsgericht die schon in erster Instanz vorwiegend auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. H***** getroffene Feststellung übernommen, dass zwischen dem Vater der Klägerin und dem Erstbeklagten erbitterte Feindschaft herrschte. Jedenfalls hat das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise zum Ausdruck gebracht, dass es die Annahme der Klägerin, der Erstbeklagte habe selbst nicht daran geglaubt, dass der Vater der Klägerin ihn ins KZ gebracht habe oder doch an seiner Inhaftnahme beteiligt gewesen sei, als nicht erwiesen abgelehnt.
Es war daher vom Revisionsgericht nur noch die ins Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehörige Frage zu klären, ob die mehr oder minder deutlich ausgesprochenen Drohungen des Erstbeklagten "ungerecht" im Sinne des § 870 ABGB waren. Diese Drohungen hatten, wenn auch mitunter in verblümter Form, die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vater der Klägerin zum Gegenstand. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl Klang's Komm, zweite Auflage, IV. Band, S 105, Fußnote 41) hat jemand, der durch Drohung mit einer Strafanzeige den Täter oder einen seiner Angehörigen zur Leistung der wirklich oder vermeintlich gebührenden Entschädigung oder zur Abgabe eines Leistungsversprechens für eine Verletzung bestimmt hat, diese Rechtshandlungen nicht durch ungerechte Furcht veranlasst. Nur dann, wenn der Verletzte unter Androhung einer Strafanzeige eine Entschädigung in einem offenbar unbegründeten Ausmaß verlangt, wäre die Leistung der Entschädigung oder ihr Versprechen als durch ungerechte Furcht veranlasst anzusehen. Dieser Fall kommt hier aber gar nicht in Betracht, weil ja nach den Feststellungen der Vorinstanzen es die Klägerin war, die auf den Gedanken der Entschädigung in der Form der Überlassung des S*****hofes kam. Aber auch abgesehen davon könnte nicht wegen offenbaren Missverhältnisses "Ungerechtigkeit" der Drohung angenommen werden, wenn einerseits die Länge der Haft des Erstbeklagten und die damit für ihn und seine Gattin verbundenen Nachteile in Betracht gezogen wurden und weiter erwogen wird, dass die Rechte der Klägerin und ihres Bruders an dem S*****hof durch das Fruchtgenussrecht der Mutter wertmäßig stark beeinträchtigt waren.
Soweit die Vorinstanzen den Nichtigkeitsgrund des § 879 Z 4 ABGB nicht für gegeben erachteten, muss ihrer rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, weil nach den vorliegenden Feststellungen es an dem Erfordernis der "Ausbeutung" mangelt.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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