OGH 3Ob78/78

OGH3Ob78/7810.10.1978

SZ 51/133

Normen

EO §7 Abs1
EO §8
EO §7 Abs1
EO §8

 

Spruch:

Die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung steht der exekutiven Durchsetzung der - an sich bestimmten - Hauptleistungsverpflichtung entgegen

OGH 10. Oktober 1978, 3 Ob 78/78 (LG Innsbruck 3 R 116, 117/78; BG Zell am Ziller E 3069/77)

Text

Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 30. Juni 1977, GZ C 237/73 -60, wurde der nunmehrige Verpflichtete schuldig erkannt dem betreibenden Gläubiger gegen Rückstellung von vier, durch Anführung ihrer Ohrenmarken bestimmt bezeichneten Kälbern"samt den aus diesen Kälbern gezogenen Nutzungen und Früchten" den Kaufschilling von 22 000 S samt Anhang zu bezahlen.

Auf Grund dieses Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 22 000 S samt Anhang, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaften EZ 9 I KG U (Haupteinlage) und EZ 105 II KG U (Nebeneinlage), ferner Fahrnisexekution unter Hinweis auf die im Exekutionstitel ausgesprochene Rückstellungsverpflichtung.

Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 14. Dezember 1977 diesem Exekutionsantrag statt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Exekutionsantrag ab. Bei der hier vorliegenden Rückstellungsverpflichtung handle es sich um eine Zug-um-Zug-Verpflichtung Exekutionstitel genau bestimmt sein müsse.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Unbestimmtheit der im Urteil ausgesprochenen Rückstellungsverpflichtung - worin die "Nutzungen und Früchte" im einzelnen bestehen, ist weder aus dem Spruch, noch aus den Entscheidungsgründen ersichtlich - zur Abweisung des in Ansehung der Forderung von 22 000 S samt Anhang gestellten Exekutionsantrages führen muß. Falls nämlich die Gegenleistung nicht bestimmt ist, kann auch ihre Erbringung (beim Vollzug dem Vollstrecker gegenüber) bzw. ihre Sicherstellung nicht "nachgewiesen" werden. Ebenso wie bei Unbestimmtheit der Leistung (§ 7 Abs. 1 EO) steht daher auch die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung der exekutiven Durchsetzung der - an sich bestimmten - Leistung entgegen (ebenso Heller - Berger - Stix, 221, die die gegenteilige Entscheidung SZ 25/310 aus zutreffenden Gründen ablehnt; ferner EvBl. 1959/83; MietSlg. 17 810 u. a.).

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