OGH 3Ob76/09m (RS0125159)

OGH3Ob76/09m22.7.2009

Rechtssatz

Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.

Normen

ZPO §575 Abs2

3 Ob 76/09mOGH22.07.2009
3 Ob 31/12yOGH18.04.2012

Beisatz: War zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag dagegen bereits anhängig, stellt sich die Situation somit nicht wesentlich anders dar, als bei Bekämpfbarkeit des Berufungsurteils nur mehr mit außerordentlicher Revision. (T1)

3 Ob 62/13hOGH15.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20090722_OGH0002_0030OB00076_09M0000_001

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