Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von 400.031,16 S samt Zinsen und Kosten versteigerte Liegenschaft EZ 764 KG Mühldorf I des Verpflichteten wurde am 6. März 1986 der betreibenden Partei um das Meistbot von 1,075.000 S zugeschlagen.
Im Hauptbuch ist in dieser Grundbuchseinlage die mit Beschluß vom 29. Juli 1982 TZ 3211/82 bewilligte Einverleibung des Pfandrechts zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem gewährten Kredit für die S*** N*** AN DER K*** bis zum Höchstbetrage von 1,250.000 S in COZ 10 durch Einverleibung des Betragspfandrechts für die Geldsumme von 1,250.000 S für die S*** N*** AN DER K*** vollzogen worden. Zu TZ 4940 erfolgte in COZ 12 die Anmerkung der Simultanhaftung beim Pfandrecht COZ 10 mit "der EZ 495 KG Geng" als Nebeneinlage.
Am 2. August 1983 bewilligte das Erstgericht auf Ansuchen der S*** N*** AN DER K*** zu TZ 3810/83 im Range der Anmerkung der Rangordnung COZ 9 die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von 500.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen aus gewährtem Kredit für die S*** N*** AN DER K***. Auch dieser Grundbuchsbeschluß wurde im Hauptbuch fehlerhaft durch die Einverleibung des "Pfandrechts von 500.000 S" (§ 14 Abs 1 GBG) im Range COZ 9 in COZ 15 vollzogen. In COZ 16 wurde auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 24. August 1983 die Simultanhaftung mit "EZ 495 KG Geng, Bezirk Urfahr-Umgebung" als Nebeneinlage angemerkt und die EZ 764 KG Mühldorf I als Haupteinlage bezeichnet.
Erst im späteren Rang COZ 17 ist für die betreibende Partei ein Vertragspfandrecht von 231.474,81 S einverleibt und erst im Rang COZ 18 die Einleitung dieses Zwangsversteigerungsverfahrens angemerkt.
Schon beim Versteigerungstermin hatte die Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** bekanntgegeben, daß "die Pfandrechte COZ 10 und 15 voll aushaften", und Barzahlung begehrt. Das Erstgericht hat die Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots für den 9. Oktober 1986 anberaumt. Die nach § 209 Abs 2 EO zur Tagsatzung geladene und nach § 210 EO zur Anmeldung und zur Vorlage der zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden aufgeforderte Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** meldete mit einem am 26. September 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 67 ihre Ansprüche mit insgesamt 2,602.465 S an, brachte vor, daß diese Forderung durch die Höchstbetragspfandrechte COZ 9/15 bis 500.000 S und COZ 10 bis 1,250.000 S sichergestellt sei, wiederholte den Barzahlungsantrag und ersuchte, die Forderung bei der Verteilung des Meistbots "dementsprechend zu berücksichtigen". Die zum Nachweise, daß die durch die Kredithypothek besicherten Forderungen mit den Höchstbeträgen bereits entstanden sind, erforderlichen Urkunden lagen der Anmeldung nicht bei.
Zur Verteilungstagsatzung ist niemand erschienen.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot von 1,075.000 S für die versteigerte Liegenschaft EZ 764 KG Mühldorf I und wies nach dem Verhältnis der Einheitswerte dieser Liegenschaft (175.000 S ON 8) und der simultan haftenden "Liegenschaft EZ 495 KG Geng" (193.000 S ON 54) - ohne zu beachten, daß sich nach dem vorher beigeschafften Grundbuchsausdruck die Silmultanhaftung auf die im Eigentum des Verpflichteten gestandene Hälfte dieser Liegenschaft EZ 495 KG Geng beschränkte (ON 48) - nach § 222 Abs 4 EO der Höchstbetragspfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** im Rang COZ 9/15 den Kapitalsbetrag von 237.771 S (d.s. rund 47,55 % von 500.000 S) und im Range COZ 10 den Kapitalsbetrag von 594.429 S (d.s. rund 47,55 % von 1,250.000 S) zu und ordnete die zinstragende Anlegung dieser aus der Verteilungsmasse zugewiesenen Barbeträge an (§ 224 Abs 2 EO), weil die Pfandgläubigerin das Entstehen der durch die Höchstbetragspfandrechte besicherten Forderungen nicht bescheinigt habe. Im Range COZ 17 wurde der betreibenden Partei der Betrag von 231.474,81 S zur Berichtigung der durch das Betragspfandrecht besicherten Forderung und zuletzt der Meistbotsrest von 11.325,19 S zur teilweisen Berichtigung der betriebenen Forderung (Zinsen) zugewiesen.
Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K***, die sich gegen die Anordnung der zinstragenden Anlegung des ihr aus dem Meistbot zugewiesenen Barbetrages von insgesamt 832.200 S und dagegen wandte, daß ihr nicht das gesamte Meistbot durch Barzahlung zugewiesen wurde, den Meistbotsverteilungsbeschluß ab: Es wies aus dem Meistbot der Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** im Range COZ 9/15 zur vollständigen Berichtigung der durch das einverleibte Pfandrecht sichergestellten Forderung den Betrag von 500.000 S und im Range COZ 10 zur teilweisen Berichtigung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung von 1,250.000 S den Meistbotsrest von 575.000 S durch Barzahlung zu und änderte auch die Zuweisung der Fruktifikatszinsen dahin ab, daß diese allein der Pfandgläubigerin gebühren. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs nicht zulässig sei, weil es meinte, der "Wert des Beschwerdegegenstandes" übersteige nicht 300.000 S. In der Sache fand das Rekursgericht, die Pfandgläubigerin habe in der schriftlichen Forderungsanmeldung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie unverhältnismäßige Befriedigung ihrer 500.000 S und 1,250.000 S übersteigenden Forderungen verlange. Nach den Eintragungen dieser Pfandrechte im Hauptbuch handle es sich nicht um Kredithypotheken, sondern um Betragspfandrechte. Nach dem maßgebenden Buchstand seien die Forderungen durch Barzahlung zu befriedigen, soweit sie durch das dadurch erschöpfte Meistbot gedeckt würden. Bei der Verteilung sei die Entscheidung auf der Grundlage der Eintragung im Hauptbuch vorzunehmen und daher die nur bei Höchstbetragshypotheken vorgesehene Zuweisung zur zinstragenden Anlegung nicht vorzunehmen. Die Entscheidung hänge nur von der Auslegung der Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin und daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab. Die betreibende Partei bekämpft diesen Beschluß mit "außerordentlichem" Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist schon nach § 78 EO und nach § 528 Abs 2 sowie § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig. Die Vorschrift des § 239 Abs 3 EO beseitigt zwar nicht als abweichende Anordnung die beschränkte Anfechtungsmöglichkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen nach § 528 Abs 1 Z 2 und 5 und Abs 2 ZPO, sondern nur den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, weil gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, der weitere Rekurs (Revisionsrekurs) auch zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Sondervorschrift kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den die Zuweisung von 242.800 S aus dem Meistbot abändernden Teil der Rekursentscheidung wendet. Die übrigen über § 78 EO anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz gelten auch im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; EvBl 1984/77; OGH 12. 6. 1985, 3 Ob 46/85 ua). Zulässig ist der Revisionsrekurs bei dem hier 15.000 S übersteigenden Beschwerdegegenstand (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO) daher nur, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, an Geld (oder Geldeswert) 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO). Die Pfandgläubigerin hatte mit Rekurs gegen den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß nicht nur die Zuweisung von 231.474,81 S und 11.325,19 S an die betreibende Partei bekämpft, sondern auch das Vorgehen des Erstgerichtes, daß die der Pfandgläubigerin zugewiesenen Beträge von 237.771 S und 594.429 S nicht bar bezahlt, sondern zinstragend angelegt werden. Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betraf daher das gesamte Meistbot von 1,075.000 S und hat 300.000 S an Geld überstiegen. Hier kommt es nämlich auf den Geldbetrag an, über den die zweite Instanz entschieden hat, und nicht auf den Beschwerdegegenstand, mit dem die dritte Instanz angerufen wird (Petrasch, ÖJZ 1983, 175). Der gegen die Vorschriften des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO in die Rekursentscheidung aufgenommene Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hat demnach unbeachtet zu bleiben, weil der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt. Die Ansicht, der Pfandgläubigerin seien zufolge verhältnismäßiger Berücksichtigung ihrer Simultanpfandrechte nur die vom Erstgericht bestimmten Beträge zuzuweisen und daher die Zuweisung des Barbetrages von 242.800 S an die betreibende Partei berechtigt, trifft schon deshalb nicht zu, weil auch bei einer verhältnismäßigen Befriedigung der Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** die betreibende Partei nicht zum Zuge käme. Es wurde bisher nämlich übersehen, daß nicht die ganze Liegenschaft EZ 495 KG Geng, sondern nur die dem Verpflichteten gehörige Hälfte mit dem Simultanpfandrecht belastet war (ON 48). Diese für die Forderungen der Simultanpfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** ungeteilt haftende Liegenschaftshälfte wurde in dem von dieser Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren AZ E 13/86 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung am 23. September 1986 um das Meistbot von 243.500 S zugeschlagen. Gleich, ob der Beitrag der einzelnen mit dem Simultanpfandrecht belegten Pfandsachen zur Befriedigung der Forderung der Gläubigerin S*** N*** AN DER K*** daher nach § 222 Abs 2 EO nach dem Verhältnis der Verteilungsmassen (1,075.000 S zu 243.500 S) oder nach § 222 Abs 4 EO nach dem durch die Einheitswerte bestimmten Verhältnis (175.000 S zu 96.500 S = 1/2 von 193.000 S) errechnet wird, ergibt sich in jedem Fall eine Zuweisung aus dem Meistbot der hier versteigerten Liegenschaft EZ 764 KG Mühldorf I auf die Forderungen der mit den Rängen COZ 9 und 10 der betreibenden Partei vorgehenden Simultanpfandgläubigerin von 500.000 S und 1,250.000 S mit 81,53 % oder 64,46 % und daher einem die Verteilungsmasse jedenfalls erschöpfenden Betrag.
Selbst wenn die Anmeldung vom 25. September 1986 ON 67 nicht als ausreichendes Verlangen angesehen würde, die Bezahlung der ganzen Forderung aus dieser Pfandsache zu fordern (§ 222 Abs 3 EO), wozu der Simultanpfandgläubiger berechtigt ist und wofür grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung genügt (Heller-Berger-Stix 1508 ff; 3 Ob 40/84 ua), könnte sich für die betreibende Partei kein günstigeres Ergebnis einstellen, weil selbst bei verhältnismäßiger Befriedigung kein Betrag aus der Verteilungsmasse übrig bliebe, der der im schlechteren Rang stehenden betreibenden Partei zukommen könnte. Auf die Frage, ob nur die im Hauptbuch als Betragspfandrecht erfolgten Eintragungen Entscheidungsgrundlage bilden oder ob auch auf die ihnen zugrunde liegenden Urkunden zurückzugreifen und nach § 224 Abs 2 EO mit der Zuweisung des entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung (JBl 1986, 588) vorzugehen war, ist nicht einzugehen, weil die Revisionsrekurswerberin selbst nicht bezweifelt, daß aus den durch die Höchstbetragspfandrechte besicherten Kreditforderungen der Sparkasse die Höchstbetragsdeckung übersteigende Forderungen bereits entstanden sind (§ 224 Abs 1 EO), und sie inhaltlich gegen die Berichtigung durch Barzahlung nichts vorbringt.
Ein Kostenersatz steht für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel auch nicht nach § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit) zu.
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