OGH 3Ob71/97f

OGH3Ob71/97f26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Walter W*****, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, 2.) S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Guido Held und Dr.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 950.000,- sA und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1996, GZ 4 R 130/96m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.August 1996, GZ 16 Cg 109/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit je S 22.725,- (einschließlich S 3.787,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen den Auffassungen der Vorinstanz und der klagenden Partei liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO aus folgenden Gründen nicht vor (§ 510 Abs 3 vierter Satz ZPO):

Die klagende Partei macht gegen die beklagten Parteien als (gesondert beauftragte) Subunternehmer der von ihr mit der Generalplanung (als Generalunternehmer) zur Errichtung eines Betriebsgebäudes beauftragten, mittlerweile in Konkurs verfallenen O***** GmbH aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen unrichtiger Statikberechnungen (des Erstbeklagten) und auf erkennbar unrichtiger Statik beruhender Bauausführung (zweitbeklagte Partei) die veranschlagten Kosten einer behördlich aufgetragenen "Ersatzvornahme" geltend und stellt ein Feststellungsbegehren, weil die vom Generalunternehmer mit den beklagten Parteien geschlossenen (Subunternehmer-) Verträge die Klageführung rechtfertigende Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalteten. Zumal wegen des Haftungsausfalls der in Konkurs geratenen Generalunternehmerin werde damit nur eine Abkürzung des "Rechtsweges" gegen die in der Sache ohnedies haftenden beklagten Parteien angestrebt.

Das Erstgericht wies infolge diesbezüglicher Einwendung beider beklagter Parteien das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen wegen fehlender passiver Klagslegitimation der beklagten Parteien aus den in der (nicht zitierten) Rechtsprechung dargelegten Gründen ab.

Das Gericht zweiter Instanz trat der Rechtsauffassung des Erstgerichtes unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung (JBl 1994, 331 = EvBl 1993/119; EvBl 1993/91; ecolex 1990, 407) bei, sprach jedoch aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil in JBl 1990, 376 die Drittwirkung (ergänze: des Vertrages des Generalunternehmers mit den Subunternehmern zugunsten des Bestellers) immerhin erwogen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende, dem Vorbringen der klagenden Partei entnommene Sachverhalt bietet indessen keine Veranlassung, von der in der Entscheidung JBl 1994, 331 (= EvBl 1993/119 vertretenen Rechtsprechung abzugehen: In dieser Entscheidung wurde unter ausführlicher Darstellung und Ablehnung der - hier von der klagenden Partei für ihren Standpunkt übernommenen - Position Koziols (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 90) ein "Durchgriff" des Geschäftsherrn auf die von seinem Generalunternehmer verpflichteten Subunternehmer vor allem wegen des deckungsgleichen (Gewährleistungsund/oder) Schadenersatzanspruchs gegen den Generalunternehmer, welchen allein er auf Grund seiner Dispositionsfreiheit zum Vertragspartner gewählt habe, abgelehnt und der Geschäftsherr gegenüber den mit ihm in keinem Vertragsverhältnis stehenden Subunternehmern nur auf allgemeine deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen. Diese Entscheidung fand auch in der Lehre Zustimmung (Karollus in JBl 1994, 333 ff), konnte sich bereits auf eine ganze Reihe von einschlägigen Vorentscheidungen stützen (SZ 49/47; 51/97; 60/73; 62/173 [= JBl 1990, 376!]; 65/52 und 136 uam) und wurde in der Folge - soweit die Entscheidungssachverhalte vergleichbar waren - auch in weiteren Entscheidungen aufrecht erhalten (etwa 3 Ob 510/96 = RIS-Justiz RS0022801).

Selbst die von der Vorinstanz für die Revisionszulassung zitierte Entscheidung JBl 1990, 376 = SZ 62/173 zeigte bloß die Gegenposition Koziols auf und verwarf diese sodann anhand des konkreten Sachverhaltes (weil der mit dem Hauseigentümer/zugleich Vermieter mitbeklagte Hausverwalter den klagenden Mietern nicht die Vertragspflichten des § 1096 ABGB zu prästieren habe), ohne die Position der Judikatur (dort wurde die Entscheidung SZ 49/47 zitiert) zu verlassen.

Da die klagende Partei hier gegen die beklagten Parteien allein deren Verträge mit dem Generalunternehmer betreffende Vertragsverletzungen und denen zufolge die Haftung der beklagten Parteien für reine Vermögensschäden geltend macht, haben die Vorinstanzen mit dem zutreffendem Hinweis auf die zitierte und auch aufrecht zu erhaltende Rechtsprechung auf Abweisung des Klagebegehrens erkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO; beide beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; der zweitbeklagten Partei steht allerdings ein Streitgenossenzuschlag nicht zu.

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