Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger bekämpft mit seiner Klage die Exekutionsführung auf Grund des gerichtlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Feber 1987 iSd § 36 EO. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990, zu 3 Ob 46/90 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dort wegen der Verweigerung der devisenbehördlichen Genehmigung anhängigen Beschwerdeverfahren.
Das Erstgericht ordnete an, daß das Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörden unterbrochen werde, ob der gerichtliche Vergleich der devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dies trifft für den dennoch erhobenen Revisionsrekurs des Klägers zu, denn § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 schließt eine Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt aus, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine der einzigen Ausnahme von dem Rechtsmittelausschluß bei konformen Entscheidungen vergleichbare Lage liegt nicht vor. Trotz Vollbestätigung ist im Prozeß nämlich nur eine die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen bestätigende Rekursentscheidung anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 zu lösen ist. Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist aber jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhinge.
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