Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 1.3.1984 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 311.875,76 sA die Pfändung der dem Verpflichteten gegen seinen Dienstgeber Alois F***** angeblich zustehenden Bezüge und die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung. Mit Eingabe vom 18.12.1992 teilte die T***** Gesellschaft mbH dem Exekutionsgericht mit, daß das Einzelunternehmen Alois F***** in die T***** Gesellschaft mbH eingebracht worden sei. Die T***** Gesellschaft mbH vertrat den Standpunkt, die an den Gehaltsforderungen des Verpflichteten gegen Alois F***** erworbenen Pfandrechte hätten keinerlei Rechtswirkungen ihr gegenüber entfaltet. Dieser Rechtsstandpunkt sei von der Betreibenden nicht geteilt worden. Die unklare Sach- und Rechtslage berechtige den Dienstgeber zum Erlag gemäß § 307 EO.
Das Erstgericht wies den Erlagsantrag zurück, da der Drittschuldnerin eine Antragstellung nach § 292k Abs 3 Z 1 EO offen stehe. Diese Antragsbefugnis schließe eine Hinterlegung nach § 307 Abs 4 EO aus.
Gegen diesen Beschluß erhob die T***** Gesellschaft mbH Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Hinterlegung bewilligt werde.
Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel nicht Folge. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege und der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wegen der Antragszurückweisung nicht zur Geltung komme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der T***** Gesellschaft mbH, in dem die Meinung vertreten wird, dem Erlagsantrag hätte Folge gegeben werden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, welche Bestimmung gemäß § 78 EO im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß eine Klage aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen worden wäre. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes liegt hier der im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmsfall, daß nämlich eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, nicht vor. Einer solchen Klagszurückweisung mag zwar die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung oder die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren gleichgehalten werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1; vgl 4 Ob 509-511/92), die Zurückweisung des Antrags der Drittschuldnerin, den gerichtlichen Erlag eines künftig fällig werdenden pfändbaren Arbeitseinkommens des Verpflichteten gemäß § 307 EO zu bewilligen, ist aber einer solchen Klagszurückweisung nicht gleichzuhalten. Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17.GP zu § 528 ZPO) die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der Wertgrenzennovelle 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint aber damit - wie die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (7 Ob 655/92 mwH). Um eine solche handelt es sich bei der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aber nicht.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)