OGH 3Ob70/68 (RS0002125)

OGH3Ob70/683.7.1968

Rechtssatz

Die Erteilung des Zuschlages bei einer Mobiliarversteigerung kann nicht mit Rekurs angefochten werden (so schon SZ 27/92). Auch eine Beschwerde nach § 68 EO kommt nur bei ganz krassen Verfahrensverstößen in Betracht. Dass sich der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat, bildet keinen Anfechtungsgrund.

Normen

EO §68
EO §275
EO §278

3 Ob 70/68OGH03.07.1968

Veröff: SZ 41/88 = EvBl 1968/426 S 666 = RZ 1968,215

3 Ob 38/79OGH16.01.1980

nur: Die Erteilung des Zuschlages bei einer Mobiliarversteigerung kann nicht mit Rekurs angefochten werden (so schon SZ 27/92). Auch eine Beschwerde nach § 68 EO kommt nur bei ganz krassen Verfahrensverstößen in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Auch bei Freihandverkauf. (T2)

3 Ob 123/84OGH09.01.1985

Auch; nur: Dass sich der vom Gericht bestellte Sachverständige bei der Bewertung der Pfandgegenstände möglicherweise verschätzt hat, bildet keinen Anfechtungsgrund. (T3)<br/>Veröff: SZ 58/2 = EvBl 1985/103 S 500

1 Ob 8/87OGH26.05.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/94 = JBl 1988,188

3 Ob 81/87OGH01.07.1987

nur T1

3 Ob 236/98xOGH07.10.1998

nur T1; Beisatz: Wenn eine dem Wesen der Versteigerung entsprechende Vorgangsweise überhaupt zu verneinen und die Mißachtung von Verfahrensvorschriften so krass ist, daß der Mangel einer ordnungsgemäßen Versteigerung auch für den Ersteher erkennbar war. (T4)

3 Ob 22/16fOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19680703_OGH0002_0030OB00070_6800000_001

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