OGH 3Ob70/17s (RS0131661)

OGH3Ob70/17s30.8.2017

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iSd § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iSd §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen.

Normen

EO §35
IO §61
IO §156
IO §193

3 Ob 70/17sOGH30.08.2017

Veröff: SZ 2017/91

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170830_OGH0002_0030OB00070_17S0000_002

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