Spruch:
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zu Punkt I. seines Beschlusses hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ON 2, mit dem ein Urteil eines polnischen Gerichts für vollstreckbar erklärt wurde, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach ergänzender Beweisaufnahme aufgetragen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist jedenfalls unzulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragene Ergänzung infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichts verfügt wurde (RIS-Justiz RS0043986, 0044059, 0044102, 0002467).
Zu Punkt II. hat das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Antragstellerin gegen die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, mit dem der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt worden war, zurückgewiesen, weil nach der zu I. ausgesprochenen Aufhebung dieses Beschlusses die Beschwer fehle, die auch noch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müsse.
Darauf geht die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs (Punkt 5. desselben) nicht ein.
Beide Rechtsmittel sind demnach zurückzuweisen.
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