European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00068.18Y.0425.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Erstverpflichteten, ihm zur Erhebung eines Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, Z 2 und Z 3 ZPO zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstverpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Erstverpflichteten gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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