OGH 3Ob66/88

OGH3Ob66/8813.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. R*** Gesellschaft m. b.H., Büromaschinen, Wien 15, Märzstraße 23, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke ua, Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Dr. Rüdiger H***, Rechtsanwalt in Zell am See, Schillerstraße 22, als Masseverwalter im Konkurs Helmut V***, Büromaschinenhändler, Zell am See, Sallfeldnerstraße 2 a (Betrieb) und Zell am See, Schmitten Nr. 104 (Wohnung), wegen 269.193,-- S sA und anderer betriebener Forderungen infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei prot. Fa. Wilhelm A***, Wien 5, Kettenbrückengasse 16, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10.März 1988, GZ 22 R 123/88-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 9. Februar 1988, GZ E 10072/87-33 (= E 10011/88-3), abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 8.Februar 1988 langte beim Erstgericht der Antrag der betreibenden Partei Wilhelm A*** ein, ihr zur Hereinbringung von

1) 199.774,41 S sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juli 1987 und 2) 37.425,60 S sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 7. April 1987 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1841 Grundbuch 57319 Zell am See zu bewilligen.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.Februar 1988 wurde die Zwangsversteigerung durch Beitritt zum schon anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren E 10072/87 bewilligt. Unter Hinweis auf den am 2.Februar 1988 über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffneten Konkurs erhob der Masseverwalter einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und stellte überdies den Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterließ das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung, daß der Wert der betriebenen Forderung (gemeint der betriebenen Forderungen) samt Nebengebühren 326.441,01 S betrage (das ist die von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag aufgeschlüsselte Kostenbemessungsgrundlage iSd § 15 RAT).

Rechtliche Beurteilung

Diese Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz ist zwar unzutreffend; denn zum einen liegen zwei von einander unabhängige betriebene Forderungen aus verschiedenen Exekutionstiteln vor, die nicht gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind, zum anderen bleiben gemäß der auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN bei der Wertberechnung die Nebenforderungen unberücksichtigt. Die Sache liegt damit im sogenannten Zulassungsbereich.

Die Erteilung eines Ergänzungsauftrages zwecks Nachtrags des Ausspruches, ob der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 ZPO zulässig ist, ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich.

Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, erfolgte der Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel des Erstgerichtes, das zugleich das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gemeinschuldners iSd § 75 Abs. 1 Z 2 lit a KO ist, am 4. Februar 1988, also fünf Tage vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz auch nach der Auffassung des Revisionsrekurswerbers zutreffend, sodaß es nicht mehr auf die Lösung einer iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ankommt.

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