OGH 3Ob66/73 (RS0002573)

OGH3Ob66/7324.4.1973

Rechtssatz

Ab Übergabe des Gegenstandes der Zwangsverwaltung nach Beendigung der Zwangsverwaltung an den Verpflichteten ist der Zwangsverwalter nicht mehr berechtigt, irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungen zu leisten oder soche entgegenzunehmen.

Normen

EO §109 ff
EO §130

3 Ob 66/73OGH24.04.1973

EvBl 1973/252 S 522

3 Ob 91/12xOGH14.06.2012

Auch; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_003

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