OGH 3Ob6/60 (RS0007908)

OGH3Ob6/6020.1.1960

Rechtssatz

Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. Ob den Erfordernissen der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erben nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften, insbes nach dem Buchstand (§§ 94 Abs 1 Z 1, Abs 2, §§ 21 bzw 22 GBG) entsprochen ist, hat der Verlassenschaftsrichter als Grundbuchsrichter ohne Bindung durch den Inhalt der Einantwortungsurkunde zu prüfen.

Normen

AußStrG §97 C
AußStrG §174 B
AußStrG §177
GBG §94

3 Ob 6/60OGH20.01.1960

Veröff: EvBl 1960/108 S 189

5 Ob 54/69OGH23.04.1969
5 Ob 63/71OGH07.04.1971
5 Ob 138/74OGH10.07.1974
7 Ob 56/00mOGH07.04.2000

Vgl auch; nur: Die Aufzählung der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaften in der Einantwortungsurkunde mit dem Vermerk der Zulässigkeit der Eigentumseinverleibung bedeutet nur, daß diese Liegenschaften in das Abhandlungsverfahren einbezogen wurden, weil sie am Todestag in Besitz des Erblassers waren. (T1)

7 Ob 76/03gOGH28.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T2)

7 Ob 56/07xOGH18.04.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T3); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T4)

5 Ob 128/11aOGH07.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Allein die Aufnahme der Liegenschaft in die Einantwortungsurkunde (den Einantwortungsbeschluss) bewirkt nicht die Rechtsnachfolge, wenn der Erblasser nicht tatsächlich bücherlicher Eigentümer war. (T5); Beisatz: Hier: Namensgleichheit von Erblasser und Drittem bei fehlender Angabe des Geburtsdatums im Grundbuch. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0030OB00006_6000000_001

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