Rechtssatz
Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. Nur dann, wenn eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden ist und um die Exekutionbewilligung beim Titelgericht angesucht wurde, ist für ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kein Raum und es kann der Exekutionsbewilligungsbeschluß nur mittels Rekurses angefochten werden.
3 Ob 652/54 | OGH | 29.09.1954 |
Veröff: EvBl 1954/451 S 654 |
2 Ob 565/95 | OGH | 28.09.1995 |
Ähnlich; nur: Es kommt nach § 7 Abs 3 EO nur darauf an, ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, nicht aber darauf, ob und von welchem Gericht bereits eine Exekution bewilligt wurde. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0030OB00652_5400000_001
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